Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

368 8 46. Gewerbliche Arbeiter. 
g. Den Meistertitel 
in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand— 
werks („Schneidermeister“ u. dgl.) dürfen nur Handwerker 
(auch weibliche Gewerbetreibende) führen, die für dieses 
Handwerk die Meisterprüfung bestanden und das 24. 
Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels i. V. mit 
einer anderen, auf baugewerbliche Tätigkeit hinweisenden Be- 
zeichnung („Baumeister“ u. dgl.) wird durch den Bundesrat ge- 
regelt (bisher noch nicht geschehen); bis zum Inkrafttreten des 
Bundesratsbeschlusses darf ein solcher Titel nur geführt werden, 
wenn die Landesregierung über die Befugnis dazu Vorschriften 
erlassen hat. Im einzelnen vgl. § 133 (in der Fassung der Nov. 
vom 30. Mai 1908, Übergangsbestimmungen in Art. 8 der Nov. 
vom 26. Juli 1897 und Art. 2 der Nov. vom 30. Mai 1908). 
Unbefugte Führung des Meistertitels ist nach § 148 9c strafbar. 
h. Das Dienstverhältnis der Betriebs- 
beamten, Werkmeister, Techniker 
u. dergl. hat mit Rücksicht auf ihre gehobene Stel- 
lung in den 88 133 a-f hinsichtlich der Kündigung 
(mangels Vereinbarung 6 Wochen zum Quartalsschluß) 
und der Konkurrenzklausel eine Sonderregelung erfahren, 
die im wesentlichen den für die Handlungsgehilfen gelten- 
den 88 66 ff. HGB. entspricht und neben den sonst an- 
wendbaren allgemeinen Bestimmungen (oben b, S. 355;: 
vgl. aber §8 133 e) besteht. Über die Zuständigkeit des 
Gewerbegerichts (nur bei Jahresarbeitsverdienst nicht über 
2000 M.) vgl. GGG. 8§ 3 II, über die Angestellten- 
versicherung AngestVG. 8 11,1,2. 
i. Rechtsverhältnisse der Fabrikarbeiter. 
Der IV. Abschnitt des Titels VII der GewO. trug 
früher die Überschrift: Verhältnisse der Fabrikarbei- 
ter. Mit Rücksicht auf die in der wirtschaftlichen Ent- 
wicklung begründete mannigfache Annäherung der hand- 
werksmäßigen an die fabrikmäßige Betriebsweise und die 
Schwierigkeit der Abgrenzung (H. 8 8 à 1 #0j schaltete die 
Nov. v. 28. Dez. 1908 den Begriff der Fabrik hier (s. aber 
§ 100f I, 1) aus und unterwarf den besonderen 
Arbeiterschutzbestimmungen dieses Abschnitts (88 1338 
bis 139 aa) die „Betriebe, in denen in der Regel 
mindestens zehn Arbeiter beschäftigt wer- 
den“. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften (oben 
à, S. 353) und diejenigen über die Gesellen, Gehilfen, 
 
	        
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