8 17. Gewerbepolizei. 369
Lehrlinge (§8 121 1128, oben e, f, S. 366; vgl. § 139 aa,
aber auch § 134 I, 2). Der Anwendungsbereich der
§§ 133 g bis 139 aa ist durch die §§ 154, 154 a teils
eingeschränkt, teils ausgedehnt oder ausdehnbar.
Hervorzuheben sind für die fraglichen Betriebe das Verbot
der Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren und von volks-
schulpflichtigen Kindern über 13 Jahre sowie die Beschränkungen
in der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitern (§§ 135 ff.), außerdem für Betriebe mit mindestens
zwanzig Arbeitern die Erfordernisse der Aushändigung von
Lohnzetteln usw. bei der Lohnzahlung und des Erlasses einer
Arbeitsordnung,'die richtiger Ansicht nach nicht auto-
nomes Recht, sondern ein vom Arbeitgeber aufgestellter Ver-
tragsentwurf ist (88 134 ff.).
8§ 47. Gewerbepolizei.7)
a. Gewerbepolizeibehörden (vgl. auch S. 332).
Während die Gewerbepolizei, d. h. die sich auf die
Regelung der Ausübung der Gewerbe beziehende Tätig-
keit der Verwaltungsbehörden, im allgemeinen durch die
Ortspolizei= und die unteren und höheren Verwaltungs-
behörden (vgl. AusfAnw. Ziff. 2 ff.) wahrgenommen
wird, ist die Aufsicht über die Ausführung der §8 105 a,
105 b I. 1056—h, 120a—f, 133—139 aa (S. 354,), da-
gegen z. B. nicht über die Beobachtung der Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe (8 105 b 10), ausschließlich oder ne-
ben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu über-
tragen, deren Zuständigkeit sich nach Landesrecht bestimmt
139 D).
(6 In Mernpen sind Gewerbeaufsichtsbeamte die
„Regierungs= und Gewerberäte“ bei den Regierungen sowie die
zu ihrer Vertretung und Unterstützung angestellten „Gewerbe-
inspektoren“ (AE. vom 27. April 1891 und 27. Januar 1898).
Die Ausbildung der Gewerbeaufsichtsbeamten ist durch Prifungs-
ordnung vom 7. September 1897 und Erl. vom 25. Januar
1904 („Gewerbereferendare“ und „assessoren“) geregelt. über
den Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbeamten s. Dienstanw. vom
23. März 1892, AusfAnw. zur GewO. Ziff. 3, 154, 179, 225 ff.,
253 ff., sowie die AusfAnw. zum Kindérarbeit= und zum Haus-
*) Val. Köhne, Die Arbeitsordnungen 601. 07):
*) Lindner, Gewerbeaufsichtsdienst (Bayern, 4
Poerschke, Entwickelung der Gewerbeaufsicht 2. A. 13);
Schecher, Gewerbepolizeirecht (10).
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