Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 17. Gewerbepolizei. 369 
Lehrlinge (§8 121 1128, oben e, f, S. 366; vgl. § 139 aa, 
aber auch § 134 I, 2). Der Anwendungsbereich der 
§§ 133 g bis 139 aa ist durch die §§ 154, 154 a teils 
eingeschränkt, teils ausgedehnt oder ausdehnbar. 
Hervorzuheben sind für die fraglichen Betriebe das Verbot 
der Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren und von volks- 
schulpflichtigen Kindern über 13 Jahre sowie die Beschränkungen 
in der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern (§§ 135 ff.), außerdem für Betriebe mit mindestens 
zwanzig Arbeitern die Erfordernisse der Aushändigung von 
Lohnzetteln usw. bei der Lohnzahlung und des Erlasses einer 
Arbeitsordnung,'die richtiger Ansicht nach nicht auto- 
nomes Recht, sondern ein vom Arbeitgeber aufgestellter Ver- 
tragsentwurf ist (88 134 ff.). 
8§ 47. Gewerbepolizei.7) 
a. Gewerbepolizeibehörden (vgl. auch S. 332). 
Während die Gewerbepolizei, d. h. die sich auf die 
Regelung der Ausübung der Gewerbe beziehende Tätig- 
keit der Verwaltungsbehörden, im allgemeinen durch die 
Ortspolizei= und die unteren und höheren Verwaltungs- 
behörden (vgl. AusfAnw. Ziff. 2 ff.) wahrgenommen 
wird, ist die Aufsicht über die Ausführung der §8 105 a, 
105 b I. 1056—h, 120a—f, 133—139 aa (S. 354,), da- 
gegen z. B. nicht über die Beobachtung der Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe (8 105 b 10), ausschließlich oder ne- 
ben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den 
Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu über- 
tragen, deren Zuständigkeit sich nach Landesrecht bestimmt 
139 D). 
(6 In Mernpen sind Gewerbeaufsichtsbeamte die 
„Regierungs= und Gewerberäte“ bei den Regierungen sowie die 
zu ihrer Vertretung und Unterstützung angestellten „Gewerbe- 
inspektoren“ (AE. vom 27. April 1891 und 27. Januar 1898). 
Die Ausbildung der Gewerbeaufsichtsbeamten ist durch Prifungs- 
ordnung vom 7. September 1897 und Erl. vom 25. Januar 
1904 („Gewerbereferendare“ und „assessoren“) geregelt. über 
den Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbeamten s. Dienstanw. vom 
23. März 1892, AusfAnw. zur GewO. Ziff. 3, 154, 179, 225 ff., 
253 ff., sowie die AusfAnw. zum Kindérarbeit= und zum Haus- 
*) Val. Köhne, Die Arbeitsordnungen 601. 07): 
*) Lindner, Gewerbeaufsichtsdienst (Bayern, 4 
Poerschke, Entwickelung der Gewerbeaufsicht 2. A. 13); 
Schecher, Gewerbepolizeirecht (10). 
25“7
	        
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