370 5 17. Gewerbepolizei.
arbeitch. Für die der Aufsicht der Bergbehörde unterstellten
Betriebe wird die Gewerbeaufsicht von den Bergrevierbeamten
(GewO. § 154 a, AusfAnw. Ziff. 253, ABG. 8 189 Ij), für eine
Reihe von Reichs= und Staatsbetrieben z. T. durch die der Ver-
waltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden wahrge-
nommen (GewO. 8 155 IHI). ·
b. Sondervorschriften für offene Ver—
kaufsstellen.
Zum Schutze der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
in offenen Verkaufsstellen dienen die §§ 1390
bis 139 m über Ruhezeit, Mittagspausen, Ladenschluß,
Arbeitsordnung (für offene Verkaufsstellen mit minde-
stens 20 Gehilfen und Lehrlingen) usw. Sie gelten auch
für Konsum= und andere Vereine (8 139 m), dagegen
nicht für Gast= und Schankwirtschaften, den Marktver-
kehr (AusfAnw. Ziff. 87) und die Gehilfen und Lehr-
linge in Apotheken (8§ 154).
Cc. Kinderschutz.
1. Abgesehen von einzelnen Schutzvorschriften in den
88 42b V, 60 b III und 62 III beim ambulanten Ge-
werbebetrieb und Gewerbebetrieb im Umherziehen stellt
die GewO. für Betriebe mit mindestens 10 Arbeitern
(vgl. S. 369) in § 135 I das Verbot der Beschäftigung
von Kindern unter 13 Jahren und von volksschulpflich-
tigen Kindern über 13 Jahre, in 8§8 135 II das Verbot
einer 6 Stunden täglich übersteigenden Beschäftigung von
Kindern unter 14 Jahren auf (vgl. jedoch § 154 I, 1—5).
8 135 ist nach §§8 154 I, III, 154 a auf verschiedene Be-
triebe (z. B. Hüttenwerke, Werkstätten der Tabakindustrie, Motor-
werkstätten, vgl. Kais S. vom 9. Juli 1900, Bek. vom 13. Juli
1900 und Nov. vom 28. Dezember 1908 Art. 4, Bergwerke)
auch dann anwendbar, wenn in ihnen weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden, und kann auf andere Werkstätten und auf
Bauten mit weniger als 10 Arbeitern nach § 154 IV durch Bundes-
ratsbeschluß ausgedehnt werden (geschehen für die Kleider= und
Wäschekonfektion — außer bei ausschließlicher Beschäftigung
von Familienangehörigen — durch Bek. vom 31. Mai 1897 und
17. Februar 1904); siehe die Zusammenstellung der AusfAnw.
Ziff. 223 in der Fassung vom 25. November 1909. Immer aber
gelten diese Beschränkungen nur, soweit es sich um Beschäftigung
auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrags, also nicht z. B.
auf Grund der Dienstleistungspflicht aus BGB. 8§ 1617 handelt
(vgl. Ausf Anw. Ziff. 182), und sie gelten gemäß § 154 I, 3“ über-
haupt nicht z. B. für Theatervorstellungen, das Gast= und
Schankwirtschafts= und das Verkehrsgewerbe.