Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

370 5 17. Gewerbepolizei. 
arbeitch. Für die der Aufsicht der Bergbehörde unterstellten 
Betriebe wird die Gewerbeaufsicht von den Bergrevierbeamten 
(GewO. § 154 a, AusfAnw. Ziff. 253, ABG. 8 189 Ij), für eine 
Reihe von Reichs= und Staatsbetrieben z. T. durch die der Ver- 
waltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden wahrge- 
nommen (GewO. 8 155 IHI). · 
b. Sondervorschriften für offene Ver— 
kaufsstellen. 
Zum Schutze der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
in offenen Verkaufsstellen dienen die §§ 1390 
bis 139 m über Ruhezeit, Mittagspausen, Ladenschluß, 
Arbeitsordnung (für offene Verkaufsstellen mit minde- 
stens 20 Gehilfen und Lehrlingen) usw. Sie gelten auch 
für Konsum= und andere Vereine (8 139 m), dagegen 
nicht für Gast= und Schankwirtschaften, den Marktver- 
kehr (AusfAnw. Ziff. 87) und die Gehilfen und Lehr- 
linge in Apotheken (8§ 154). 
Cc. Kinderschutz. 
1. Abgesehen von einzelnen Schutzvorschriften in den 
88 42b V, 60 b III und 62 III beim ambulanten Ge- 
werbebetrieb und Gewerbebetrieb im Umherziehen stellt 
die GewO. für Betriebe mit mindestens 10 Arbeitern 
(vgl. S. 369) in § 135 I das Verbot der Beschäftigung 
von Kindern unter 13 Jahren und von volksschulpflich- 
tigen Kindern über 13 Jahre, in 8§8 135 II das Verbot 
einer 6 Stunden täglich übersteigenden Beschäftigung von 
Kindern unter 14 Jahren auf (vgl. jedoch § 154 I, 1—5). 
8 135 ist nach §§8 154 I, III, 154 a auf verschiedene Be- 
triebe (z. B. Hüttenwerke, Werkstätten der Tabakindustrie, Motor- 
werkstätten, vgl. Kais S. vom 9. Juli 1900, Bek. vom 13. Juli 
1900 und Nov. vom 28. Dezember 1908 Art. 4, Bergwerke) 
auch dann anwendbar, wenn in ihnen weniger als 10 Arbeiter 
beschäftigt werden, und kann auf andere Werkstätten und auf 
Bauten mit weniger als 10 Arbeitern nach § 154 IV durch Bundes- 
ratsbeschluß ausgedehnt werden (geschehen für die Kleider= und 
Wäschekonfektion — außer bei ausschließlicher Beschäftigung 
von Familienangehörigen — durch Bek. vom 31. Mai 1897 und 
17. Februar 1904); siehe die Zusammenstellung der AusfAnw. 
Ziff. 223 in der Fassung vom 25. November 1909. Immer aber 
gelten diese Beschränkungen nur, soweit es sich um Beschäftigung 
auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrags, also nicht z. B. 
auf Grund der Dienstleistungspflicht aus BGB. 8§ 1617 handelt 
(vgl. Ausf Anw. Ziff. 182), und sie gelten gemäß § 154 I, 3“ über- 
haupt nicht z. B. für Theatervorstellungen, das Gast= und 
Schankwirtschafts= und das Verkehrsgewerbe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.