8 47. Gewerbepolizei. 371
2. Eine Erweiterung des Kinderschutzes
ist jedoch durch das RG. vom 30. März 1903, betr.
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, er—
folgt (AusfAnw. dazu vom 30. November 1903, gcäu-
dert 3. September 1900).
G. Es erstreckt sich freilich auch nur auf die Be-
triebe, die als gewerbliche im Sinne der Gew.
anzusehen sind (8 1), hat aber anders als diese
(s. o.) — keinen Arbeitsvertrag zur Voraus-
setzung; auch die Beschäftigung Familienangehöriger ge-
mäß BGB. 8 1617 fällt unter das Gesetz.
8. Kinder im Sinne des letzteren sind Knaben und
Mädchen unter 13 Jahren und volksschulpflichtige Kna-
ben und Mädchen über 13 Jahre (8 2). Das Gesetz
unterscheidet ferner zwischen fremden und eigenen Kin-
dern (unter weitgehender Ausdehnung des zweiten Be-
griffs, § 3), indem es für die Beschäftigung eigener
Kinder mildere Bestimmungen aufstellt, um nicht zu
sehr in die häuslichen Verhältnisse einzugreifen.
a. Gänzlich untersagt ist die Beschäftigung frem-
derund eigener Kinder bei Bauten, gewissen Ziegeleien usw.,
beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem
Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen
und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien sowie im
Betriebe der in einem besonderen Verzeichnis aufgeführten Werk-
stätten (§§ 4, 12, 18, Bek. vom 17. Dezember 1903 und 1. Juli
1907), bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andern
öffentlichen Schaustellungen (§§ 6, 15 unter Zulassung von
Ausnahmen bei höherem Interesse der Kunst oder Wissenschaft),
endlich die Beschäftigung eigener Kinder in Motorwerkstätten
(§§ 4, 14, diejenige fremder Kinder war schon nach der GewO.
unstatthaft, vgl. Kais . vom 9. Juli 1900). .
b. Bezüglich fremder Kinder unter 12 und eigener
Kinder unter 10 Jahren (vgl. aber § 13 I) ist untersagt die
Beschäftigung im Betriebe von nicht unter a fallenden Werk-
stätten, im Handelsgewerbe (GewO. 8 105 b II, III) und in Verkehrs-
gewerben (§ 105 i I, KinderarbeitG. 88 5 I, 13 D), bezüglich
fremder und in der Regel auch eigener Kinder unter 12
Jahren die Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schank-
wirtschaften, in welchem außerdem Mädchen (8 2, oben )
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden dürfen
(§& 7, 16, über den Schutz älterer Gehilfen und Lehrlinge in
Gast= und Schankwirtschaften vgl. Bek. vom 23. Jannar 1902). 4
c. Fernere Vorschriften betreffen die Beschäftigungs-