Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

372 8 48. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter. 
zeiten (88 5 II, 7, 2, 13 I, 16, 3), die Sonntagsruhe 
(88 9, 13 III, 17), die Beschäftigung bei Botengängen 
(§§ 8, 17), die — bei fremden Kindern vorgeschriebene — 
Anzeigepflicht und Arbeitskarte (§8 10, 11), die Zulässig- 
keit weiterer Beschränkungen durch polizeiliche Verfügung 
(§ 20) und -#- allgemein — durch das Landesrecht 
(§ 30), namentlich durch Polizeiverordnung, die Auf- 
sicht (§ 21) und Strafbestimmungen (88 23 ff.). 
d. Über die Vorschriften der §8§ 5 I, 131, II (S. 371) 
hinaus kann nach dem Hausarbeit G. 8 6 II (S. 374), so- 
weit sich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der 
Beschäftigung Gefahren ergeben, auf Antrag des Gewerbe- 
aussichtsbeamten die Polizeibehörde durch Verfügung für 
einzelne Werkstätten die Beschäftigung eigener oder frem-ä 
der Kinder von der Vollendung eines höheren Lebens- 
alters abhängig machen oder ganz verbieten. 
§ 48. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter. 
a. Begriff. 
Während der Handwerker die von ihm und seinen 
Gesellen hervorgebrachten Erzeugnisse ohne Benutzung 
des Zwischenhandels unmittelbar an die Kundschaft ver- 
kauft und der Fabrikant in zentralisiertem, durch große 
Arbeiterzahl, weitgehende Arbeitsteilung und Maschinen- 
benutzung gekennzeichnetem Betriebe Waren in Menge 
herstellt, findet sich viclfach (so in der „Konfektion“, 
Leinen-, Kleineisen-, Spielzeng-, Tabakindustrie usw.) eine 
gewerbliche Betriebsform, bei der ein Unternehmer (Ver- 
leger) Personen (Hausindustrielle, Zwischenmeister) in 
ihren Wohnungen oder Werkstätten beschäftigt, 
indem er sie mit Aufträgen versieht und den Vertrieb der 
Erzeugnisse besorgt („dezentralisierter Großbetrieb“). 
1. Das einen festen Arbeitsvertrag nicht unbedingt voraus- 
setzende Verhältnis des Unternehmers zum Hausindustriellen ist 
im einzelnen sehr verschieden gestaltet. Der letztere kann sich 
entweder die Rohstoffe selbst beschaffen (Kaufsystem) oder die 
vom Verleger erhaltenen Rohstoffe bearbeiten (Lohn system), 
sei es mit eigenen Werkzeugen oder mit denen des Verlegers. 
2. Ist er nicht nur wirtschaftlich, sondern durch Dienst- 
vertrag auch persönlich von dem Unternehmer abhänugig, so daß 
er dessen Weisungen zu folgen hat und mangels Kündigung zur
	        
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