§ 48. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter. 373
Weiterarbeit verpflichtet ist, so ist er nicht mehr Hausge-
werbetreibender, sondern Heimarbeiter (Außenar-
beiter), der zu den gewerblichen Arbeitern des Titels VII der
GewO. (S. 353) zählt. Es muß jedoch betont werden, daß der
Sprachgebrauch, sowohl im wirtschaftlichen wie im Rechtsleben,
durchaus kein einheitlicher ist und z. B. das Reichsgericht noch
neuerdings (RSZ3Z. 74 389) die Frage berührt hat, ob die im
GGG. 8§5 gebrauchten Ausdrücke „Heimarbeiter, Hausgewerbe-
treibende“ etwas Verschiedenes oder dasselbe bedeuten sollen.
b. Rechtsstellung der Hausgewerbetrei-
benden.
Entsprechend ihrer Mittelstellung zwischen völlig
selbständigen Gewerbetreibenden und Lohnarbeitern wer-
den die Hausgewerbetreibenden bald ersteren, bald letz-
teren gleich behandelt. Sie unterliegen der Anzeigepflicht
des § 14 GewO. (S. 335) und können kraft statutarischer
Bestimmung Mitglieder von Zwangsinnungen sein
(§ 100f); anderseits gelten die §§ 114a—119 a über
Lohnbücher und Lohnzahlung (S. 364) und 125 I, II über
die Verleitung von Gesellen und Gehilfen zum Vertrags-
bruch auch für Hausgewerbetreibende (88 119b, 125
II1l), selbst wenn sie die Roh= und Hilfsstoffe selbst be-
schaffen. Auch im Sinne der R. gelten als Haus-
gewerbetreibende die selbständigen Gewerbetreibenden, die
in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung
anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse her-
stellen oder verarbeiten, selbst im Falle der Selbstbeschaf-
fung der Roh= oder Hilfsstoffe (RVO. 8 162). Dagegen
ist das Gewerbegericht für Streitigkeiten zwischen Haus-
gewerbetreibenden und ihren Arbeitgebern nur bei Liefe-
rung der Rohstoffe oder Halbfabrikate durch letztere, sonst
nur kraft statutarischer Bestimmung zuständig (G#.
8§ 5; RG. 74 387).
c. Das Hausarbeitgesetz.
In den meisten Zweigen der Hausindustrie herrschten
ungünstige Lohn-, Arbeits= und Gesundheitsverhältnisse.
Die GewO. griff nur in ungenügender Weise ein; sie
traf im allgemeinen die Betriebe nicht, in denen jemand
ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen ohne
Vertrag beschäftigte oder in denen ein oder mehrere Per-
sonen für Dritte arbeiteten, ohne von einem den Werk-