371 § 19. Versicherungswesen.
stattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Hier
greift das Hausarbeitgesetz vom 20. Dezember
1911 ein (preußische Auss Anw. vom 16. März 1912).
1. Es gilt nur für gewerbliche Arbeit i. S. der GewO. (8 2),
insoweit aber für alle Werkstätten, in denen a. jemand ausschließ-
lich Familienangehörige beschäftigt, 8. eine oder mehrere Personen
arbeiten, ohne von einem den Perrrstattbetrieb leitenden Arbeit-
geber beschäftigt zu sein, ausgenommen Werkstätten, in denen aus-
schließlich für den persönlichen Bedarf des Bestellers oder seiner
Angehörigen gearbeitet wird.
2. Die zu a, B8 bezeichneten (und nicht nach dem Schlußsatz
ausgenommenen) Personen sind Hausar beiter i. S. des
Gesetzes (§ 1). Dieser vom Gesetze neu geschaffene Begriff ist
kein wirtschaftlicher, sondern ein gewerbepolizeilicher und teils
weiter, teils enger als der Begriff der Hausgewerbetreibenden
nach GewO. § 119b. Denn er umfaßt auch Personen, die
nicht für bestimmte Gewerbetreibende, sondern auf Vorrat und
zum Handel arbeiten, während solche Hausgewerbetreibende nach
§ 119b, die in ihren Werkstätten Lohnarbeiter beschäftigen,
keine Hausarbeiter im obigen Sinne sind (vgl. Min Vf. vom
16. März 1912).
3. Das Hausarbeitgesetz ist mit Rücksicht auf die große
Verschiedenheit in den Formen der Hausindustrie überwiegend
ein Rahmengesetz (Blankettgesetz, S. 149), das zur Durchführung
der von ihm aufgestellten, den Schutz der Hausarbeiter gegen
Übervorteilung, gesundheitliche und. sittliche Gefahren bezweckenden
Bestimmungen allenthalben auf Vorschriften des Bundesrats, der
Landeszentral= und der Polizeibehörden verweist. Zur Ermög-
lichung der Prüfung, wie weit ein Eingreifen angezeigt sei,
stellen dic §§ 13 ff. die Verpflichtung auf, Listen über die Haus-
arbeiter zu führen (vgl. Ausf Anw. Ziff. 25 ff.). Bedeutungsvoll
ist § 27, der — im Gegensatze zu einer sich auf die Selbständigkeit
der Hausgewerbetreibenden stützenden Praxis — den den Haus-
arbeitern gewährten Entgelt (selbst für von ihnen geliefertes
Material) als Vergütung für Arbeiten oder Dienste, welche auf
Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses geleistet werden,
im Sinne des Lohnbeschlagnahmegesetzes (L. II § 67 ) bezeichnet.
über die Fachausschüsse vgl. oben S. 353. .
Auf Grund des § 10 hat der Bundesrat die Bestimmungen
can 1 November 1913 über Hausarbeit in der Tabakindustrie
erlassen.
§ 49. Versicherungswesen.
a. Die sozialpolitische Versicherung.)
1. In Art. 41 überweist die RV. der Beaufsichtigung
*) Literatur: Zur RVO.: Kommentare von Dannen-
berg usw. (12), Düttmanu usw. 612), Gugel u. Schmidt
12), Hanow usw. (13), Kohler usw. (12), Laß, Ols-