§ 50. Maß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 377
auch die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Über-
wachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß
und der Auszahlung von Brandentschädigungen unberührt (bgl.
§ 120 und Pre#. vom 8. Mai 1837 über das Mobillarfeuerber-
sicherungswesen, nur noch teilweise gültig, H. II § 43 b 1 h).
Wegen Bayern vgl. Priv VUnt G. 8 125 IV und S. 210.
2. Das private Versicherungsrecht (der Versiche-
rungsvertrag, Verhältuis der Versicherungsunternehmung
zum Versicherungsnehmer) wurde reichsrechtlich großen=
teils durch das R. vom 30. Mai 1908 über den
Versicherungsvertrag („VVG.“) geordnet (eine
Abänderung s. in § 10 des Hilfskassenaufhebungs G.).
Das VV. stellt vor allem gewisse Mindestrechte der Ver-
sicherungsnehmer auf, die durch Vereinbarung nicht geschmälert
werden dürfen; es ist jedoch nicht anwendbar auf die Seeber-
sicherung (HG. §§ 778 ff. in der Fassung der Nov. vom 30. Mai
1908), die Rückversicherung, die Versicherungsverhältnisse bei ge-
wissen Unterstützungs-, Hilfs= Knappschaftskassen und den nach
Landesrecht errichteten öffentlichen Anstalten nach Maßgabe der
§§ 190 ff. Bezüglich Bayerns vgl. EG VVG. Art. 2 und S. 210.
Priv VUntG. und VVG. find in H. II §8 40 ff. dargestellt.
8§ 50. Maß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen.“)
a. Maß= und Gewichtssystem und ver-
wandte Gebiete.
"1. Maße, Gewichte und Wagen sind Gegenstand der
Verwaltungstätigkeit.An Stelle der Maß= und Gewichts-
ordnung vom 17. August 1868 ist seit dem 1. April
1912 die Maß= und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1908 getreten (Kais L. vom 24. Mai 1911;:
vgl. dazu die Eichordnung vom 8. November 1911, die
Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 und Pr A.
vom 3. Juni 1912, Komm. v. Plato). Sie stellt als
Grundlagen des Maßes und des Gewichts fest: Das
Meter (die durch Messungen als der zehnmillionste
Teil des Erdquadranten zwischen Nordpol und Aequator
festgestellte Längeneinheit) und das Kilogramm (das
*) Literatur: Die in diesem Paragraphen behandelten
Gesetze sind fast sämtlich ausführlich kommentiert bei Steng-
lein, Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen Reichs, I (4. A.
11). Zum Münz= und Bankwesen vgl. ferner die Literatur--
angaben in G.