378 8 50. Maß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen.
Gewicht eines Kubikdezimeters Wasser bei 4° Celsius, § 1,
G. 8 25). Zum Messen und Wägen im öffentlichen Ver-
kehre, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt
werden soll, sowie zur Ermittlung des Arbeitslohns in
fabrikmäßigen Betrieben dürfen regelmäßig (vgl. aber
8§ 12) nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen, für
die entgeltliche Abgabe von Gas nur geeichte Gas-
messer angewendet werden (88 6, 8); Wein, Obstwein
und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer in
der Regel nur in geeichten Fässern überliefert wer-
den (8§.9).
Die Eichung, d. h. die behördliche Prüfung und Stempelung
der Meßgeräte, wird ausgeübt durch die Eichämter, grund-
sätzlich staatliche Behörden der Einzelstaaten (§8 10 ff.). Die
Kaiserliche Normaleichungskommission hat das
Eichwesen im gesamten Reichsgebiete zu überwachen, das deutsche
Urmaß und Urgewicht aufzubewahren, die Normale an die staat-
lichen Aufsichtsbehörden der Eichämter zu verabfolgen und Aus-
führungsbestimmungen zu erlassen (88 2, 4, 19 ff.); für Bayern
besteht die Kgl. Bayerische Normaleichungskommission (§ 25). Die
vorschriftsmäßig geeichten Meßgeräte genießen Freizügigkeit im
ganzen Reichsgebiete (§ 21), unterliegen aber großenteils perio-
discher Nacheichung in Fristen von 2 und 3 Jahren (§ 11). Vor-
schriftswidrige Meßgeräte verfallen nach Maßgabe des § 22 der
Unbrauchbarmachung oder der Einziehung.
über die Abkürzungen der Maß= und Gewichtsbezeich-
nungen s. die Bek. des Reichskanzlers vom 17. Januar 1912
(m, I., chm oder ms, kg, m oder mes, a, ha).
2. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.,
auch die „Stammgläser“), die zur Verabreichung von
Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und Schank-
wirtschaften dienen, müssen nach dem RG. vom 20.
Juli 1881 (geändert durch RE. vom 24. Juli 1909),
betr. die Bezeichnung des Raumgehalts der
Schankgefäße, mit einem Füllstrich und — außer
bei 1- oder ½1-Gefäßen —mit der Bezeichnung des
ollinhalts nach Litermaß in bestimmten Abstufun-
gen versehen sein.
Maß Die Feststellung des Sollinhalts erfolgt aber nicht nach der
und Gewichtsordnung durch Eichung (oben 1); vielmehr
etla es dem Wirt überlassen, wie er das Merkzeichen
sein)t. (meist wird es schon von den Glasfabriken eingeätzt
rechilt Der. Wirt ist für die Richtigkeit der Bezeichnungen straf-
ich verantwortlich und unterliegt polizeilicher Kontrolle.