Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

378 8 50. Maß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 
Gewicht eines Kubikdezimeters Wasser bei 4° Celsius, § 1, 
G. 8 25). Zum Messen und Wägen im öffentlichen Ver- 
kehre, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt 
werden soll, sowie zur Ermittlung des Arbeitslohns in 
fabrikmäßigen Betrieben dürfen regelmäßig (vgl. aber 
8§ 12) nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen, für 
die entgeltliche Abgabe von Gas nur geeichte Gas- 
messer angewendet werden (88 6, 8); Wein, Obstwein 
und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer in 
der Regel nur in geeichten Fässern überliefert wer- 
den (8§.9). 
Die Eichung, d. h. die behördliche Prüfung und Stempelung 
der Meßgeräte, wird ausgeübt durch die Eichämter, grund- 
sätzlich staatliche Behörden der Einzelstaaten (§8 10 ff.). Die 
Kaiserliche Normaleichungskommission hat das 
Eichwesen im gesamten Reichsgebiete zu überwachen, das deutsche 
Urmaß und Urgewicht aufzubewahren, die Normale an die staat- 
lichen Aufsichtsbehörden der Eichämter zu verabfolgen und Aus- 
führungsbestimmungen zu erlassen (88 2, 4, 19 ff.); für Bayern 
besteht die Kgl. Bayerische Normaleichungskommission (§ 25). Die 
vorschriftsmäßig geeichten Meßgeräte genießen Freizügigkeit im 
ganzen Reichsgebiete (§ 21), unterliegen aber großenteils perio- 
discher Nacheichung in Fristen von 2 und 3 Jahren (§ 11). Vor- 
schriftswidrige Meßgeräte verfallen nach Maßgabe des § 22 der 
Unbrauchbarmachung oder der Einziehung. 
über die Abkürzungen der Maß= und Gewichtsbezeich- 
nungen s. die Bek. des Reichskanzlers vom 17. Januar 1912 
(m, I., chm oder ms, kg, m oder mes, a, ha). 
2. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw., 
auch die „Stammgläser“), die zur Verabreichung von 
Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und Schank- 
wirtschaften dienen, müssen nach dem RG. vom 20. 
Juli 1881 (geändert durch RE. vom 24. Juli 1909), 
betr. die Bezeichnung des Raumgehalts der 
Schankgefäße, mit einem Füllstrich und — außer 
bei 1- oder ½1-Gefäßen —mit der Bezeichnung des 
ollinhalts nach Litermaß in bestimmten Abstufun- 
gen versehen sein. 
Maß Die Feststellung des Sollinhalts erfolgt aber nicht nach der 
und Gewichtsordnung durch Eichung (oben 1); vielmehr 
etla es dem Wirt überlassen, wie er das Merkzeichen 
sein)t. (meist wird es schon von den Glasfabriken eingeätzt 
rechilt Der. Wirt ist für die Richtigkeit der Bezeichnungen straf- 
ich verantwortlich und unterliegt polizeilicher Kontrolle.
	        
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