380 § 50. Maß-, Gewichts-, Münz-und Bankwesen.
mit Prüfungszeichen versehen sind (§ 1, Ausnahmen in
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7. Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist nach
dem RG. vom 12. März 1893 die mittlere Sonnenzeit
des 15. Längengrads östlich von Greenwich (ME., L.
1 856 b 3).
Wenn jedoch der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit
und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde beträgt, kann die
höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der Zeitbestimmungen im
Titel VII der GewO. (gewerbliche Arbeiter, oben S. 353) und im
Kinderschutzgesetze (S. 371) Abweichungen bis zu einer halben
Stunde zulassen (RG. vom 31. Juli 1895, Kinderschutz G. 8 19).
b. Münz= und Bankwesen.
1. Auf der Grundlage des durch die Maß= und Ge-
wichtsordnung vom 17. August 1868 geordneten Maß-
und Gewichtssystems wurde kraft der dem Reiche nach
RV. Art. 45 zustehenden Münzhoheit das Münzwesen
unter grundsätzlicher Annahme der Goldwährung ge-
regelt durch das RG. vom 4. Dezember 1871 und das
später mehrfach geänderte Reichsmünzgesetz vom 9. Juli
1873. Diese Gesetze wurden ersetzt durch das Münz-
gesetz vom 1. Juni 1909; vgl. die eingehende Dar-
stellung in G. § 2 C.
Die Münzprägung erfolgt nicht durch das Reich selbst,
sondern unter seiner Aufsicht und für seine Rechnung auf den
Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, die sich dazu bereit er-
klären (G. § 2c 4); Privatpersonen dürfen auf diesen Münz-
stätten Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung prägen lassen. Wäh-
rend ein Höchstbetrag für Goldmünzen, deren Nennwert ja ihrem
inneren Wert entspricht, nicht festgestellt ist, soll nach § 8 des
Münzgesetzes der Gesamtbetrag der Silbermünzen bis auf weiteres
20 Mark, derjenige der Nickel= und Kupfermünzen 2½ Mark
auf den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen; in-
bessen ermächtigt § 6 des RG. vom 3. Juli 1913 über Anderungen im
Finanzwesen (S. 445) den Reichskanzler, bis zur Höhe von
120 Millionen Mark einen zur Befriedigung eines außerordent-
lichen Bedarfs dienenden Bestand an Silbermünzen zu be-
schaffen und hierfür im gleichen Betrage Prägungen außerhalb
der oben bestimmten Grenze vorzunehmen.
2. Neben dem Münzwesen unterwirft RV. Art. 43
auch die Feststellung der Grundsätze über die Emission
von fundiertem und unfundiertem (G. § 3 b) Papier-
gelde der Kompetenz des Reichs. Der Ausdruck „Pa-
piergeld“ ist hier nicht in dem engeren Sinn eines Geld-