Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 50. Maß--, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 381 
ersatzmittels, das durch Rechtssatz zum Geld erhoben 
ist und als Zahlungsmittel zum Nennwert angenom- 
men werden muß (G. 8§ 32), sondern in dem weiteren 
Sinn papierener Geldersatzmittel aufzufassen. 
a. Solche hat das Reich selbst ausgegeben in den Reichs- 
kassenscheinen (RG. vom 30. April 1874, geändert durch 
NG. vom 5. Juni 1906, G. § 3c 1 a), die der Reichskanzlen 
bis zum Gesamtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten 
zu 5 und zu 10 Mark ausfertigen zu lassen ermächtigt worden 
ist; die Einzelstaaten dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes 
Papiergeld ausgeben (8§ 8 des Ges.). Im Privatverkehr findet 
ein Zwang zur Annahme der Reichskassenscheine 
nicht statt; sie werden aber von allen Reichs= und 
einzelstaatlichen Kassen in Zahlung genommen und 
von der Reichshauptkasse (S. 454) jederzeit gegen bares Geld 
eingelöst (§ 5). Das RG. vom 3. Juli 1913 über Anderungen 
im Finanzwesen gestattet in § 7 die Ausgabe weiterer Reichs- 
kassenscheine bis zur Höhe von 120 Millionen Mark. Während 
aber die auf Grund des RG. vom 30. April 1874 ausgegebenen 
Reichskassenscheine unter die Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer 
Bevölkerung verteilt und zur Einziehung etwa ausgegebenen 
Staatspapiergeldes zu verwenden waren (88 1 I, 4), ist der 
Erlös der nach dem Rö. vom 3. Juli 1913 ausgegebenen 
Reichskassenscheine zur Beschaffung eines gleichen Betrages in 
gemünztem Golde mit der Zweckbestimmung des Reichskriegs- 
schatzes (S. 449) zu verwenden. 
8. Neben den Reichskassenscheinen kommen als Geldersatz- 
mittel in Betracht die Banknoten (G. § 3c 1 ). Die Be- 
fugnis zu ihrer Ausgabe kann nach § 11 des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 nur durch Reichsgesetz erworben oder erweitert 
werden. Des Notenprivilegs teilhaftig sind zurzeit außer der 
Reichsbank nur noch die — von den ursprünglich 32 Privat- 
notenbanken allein übrig gebliebenen — 4 Privatnoten- 
banken: die Bayerische Notenbank, die Sächsische Bank, die 
Württembergische Notenbank und die Badische Bank (G. 8 21). 
Aber nur die Reichsbanknoten (zu 20, 50, 100 und 1000 
Mark) sind (seit der Nov. vom 1. Juni 1909 Art. 3) gesetz- 
liches Zahlungsmittel. Eine Verpflichtung zur An- 
nahme von Noten der 4 Privatnotenbanken bei Geldzahlungen 
findet nicht statt (Bank G. § 2); doch sind sie von dem Umlaufs- 
verbote des § 43 des BankG. befreit (G. 8 231). Ausländische 
Banknoten oder sonstige unverzinsliche Inhaberschuldverschrei- 
bungen dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Wert- 
bestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landes- 
währung ausgestellt sind, innerhalb des Reichsgebiets zu Zah- 
lungen nicht benutzt werden (BankE. 88 11, 57). 
3. Die Ordnung des früher sehr zersplitterten Zet- 
telbankwesens war die wesentliche Aufgabe des bereits
	        
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