8 52. Post= und Telegraphenwesen. 387
gische Postordnung), PosttaxG. § 13, RE. vom 29. Mai 1872,
TelG. 8 15, TelW. 8 16, Kais S. vom 2. Juni 1877 SF 7,
TelO. (in der Fassung der V. vom 14. Juni 1908) § 24 IV,
FernsprechGd. 8 12.
d. Das internationale Post- und Telegraphenrecht
ist hauptsächlich geordnet durch:
1) den Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906 (RGBl.
07 593);
2) den Internationalen Telegraphenver-
trag vom 10./22. Juli 1875;
3) den Internationalen Funkentelegraphen-
vertrag vom 5. Juli 1912 (RGBl. 13 373).
b. Post= und Telegraphenverwaltung.
1. Die Zentralbehörde im Reichspostgebiet ist das
dem Reichskanzler unterstehende Reichspostamt (oben
S. 270), dem wieder Oberpostdirektionen als Be-
zirksverwaltungsbehörden untergeordnet sind (die Post-
scheckämter umfassen regelmäßig mehrere Oberpostdirek-
tionsbezirke). Lokale Behörden sind die Post= und
Telegraphenanstalten (Postämter I., II., III. Klasse und
Postagenturen). Vgl. H. II § 33 c.
2. Die mannigfaltigen, ständig erweiterten Ge-
schäfte der Post= und Telegraphenverwal-
tung sind im Zusammenhang in H. II §8 33 ff. und
G. 8 6 dargestellt. In weitem Umfange herrscht das
deo. und Kelegröphe nregal# (verschlossene Briefe
im Fern= und Ortsverkehr, politische, öfter als einmal
wöchentlich erscheinende Zeitungen, Verbot aller Privat-
Posten, Herstellung eigener Telegraphenlinien nur inner-
halb der Grenzen eines Grundstücks und für Betriebs-
zwecke; Funkentelegraphie nur mit Reichsgenehmigung),
anderseits auch — und zwar nicht nur bei postzwangs-
pflichtigen Gegenständen — ein Kontrahierungszwang,
zumal der Post= und Telegraphenbetrieb nicht ausschließ-
lich auf Vermögenserwerb gerichtet ist, sondern in erster
Linie dem Gemeinwohle dient (vgl. RG#Z. 73 271).
Weder hierdurch noch durch den die Güterbeförderung der
Reichs= und Landespostverwaltungen von dem VI. Abschnitte
(Frachtgeschäfte) ausnehmenden 8 452 HGB. oder die Möglich-
keit der Gebühreneinziehung im Verwaltungszwangswege (Post.
§ 25, FernsprechgebO. § 8) wird jedoch richtiger Ansicht nach
die Auffassung ausgeschlossen, daß das Rechtsverhältnis zwischen
Post und # ublikum ein vertragsmäßiges und der Ergänzung
durch das BEB. zugänglich ist; vgl. hierüber sowie über die