Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 52. Post= und Telegraphenwesen. 387 
gische Postordnung), PosttaxG. § 13, RE. vom 29. Mai 1872, 
TelG. 8 15, TelW. 8 16, Kais S. vom 2. Juni 1877 SF 7, 
TelO. (in der Fassung der V. vom 14. Juni 1908) § 24 IV, 
FernsprechGd. 8 12. 
d. Das internationale Post- und Telegraphenrecht 
ist hauptsächlich geordnet durch: 
1) den Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906 (RGBl. 
07 593); 
2) den Internationalen Telegraphenver- 
trag vom 10./22. Juli 1875; 
3) den Internationalen Funkentelegraphen- 
vertrag vom 5. Juli 1912 (RGBl. 13 373). 
b. Post= und Telegraphenverwaltung. 
1. Die Zentralbehörde im Reichspostgebiet ist das 
dem Reichskanzler unterstehende Reichspostamt (oben 
S. 270), dem wieder Oberpostdirektionen als Be- 
zirksverwaltungsbehörden untergeordnet sind (die Post- 
scheckämter umfassen regelmäßig mehrere Oberpostdirek- 
tionsbezirke). Lokale Behörden sind die Post= und 
Telegraphenanstalten (Postämter I., II., III. Klasse und 
Postagenturen). Vgl. H. II § 33 c. 
2. Die mannigfaltigen, ständig erweiterten Ge- 
schäfte der Post= und Telegraphenverwal- 
tung sind im Zusammenhang in H. II §8 33 ff. und 
G. 8 6 dargestellt. In weitem Umfange herrscht das 
deo. und Kelegröphe nregal# (verschlossene Briefe 
im Fern= und Ortsverkehr, politische, öfter als einmal 
wöchentlich erscheinende Zeitungen, Verbot aller Privat- 
Posten, Herstellung eigener Telegraphenlinien nur inner- 
halb der Grenzen eines Grundstücks und für Betriebs- 
zwecke; Funkentelegraphie nur mit Reichsgenehmigung), 
anderseits auch — und zwar nicht nur bei postzwangs- 
pflichtigen Gegenständen — ein Kontrahierungszwang, 
zumal der Post= und Telegraphenbetrieb nicht ausschließ- 
lich auf Vermögenserwerb gerichtet ist, sondern in erster 
Linie dem Gemeinwohle dient (vgl. RG#Z. 73 271). 
Weder hierdurch noch durch den die Güterbeförderung der 
Reichs= und Landespostverwaltungen von dem VI. Abschnitte 
(Frachtgeschäfte) ausnehmenden 8 452 HGB. oder die Möglich- 
keit der Gebühreneinziehung im Verwaltungszwangswege (Post. 
§ 25, FernsprechgebO. § 8) wird jedoch richtiger Ansicht nach 
die Auffassung ausgeschlossen, daß das Rechtsverhältnis zwischen 
Post und # ublikum ein vertragsmäßiges und der Ergänzung 
durch das BEB. zugänglich ist; vgl. hierüber sowie über die 
 
	        
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