388 8 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht.
rechtliche Natur der Postordnung (Vertragsbestandteil, revisible
Rechtsnorm?) H. II 33 b 1 c, 34 b 1 a, auch PostscheckG. 8§ 9
(Haftung der Postverwaltung gegenüber dem Kontoinhaber für
die ordnungsmäßige — nicht auch für die rechtzeitige — Aus-
führung der Aufträge).
8§ 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht.")
a. Eisenbahnwesen.
1. Die staatsrechtlichen Grundlagen.
a. Entwicklung.
Als nach der Erfindung der Dampflokomotive die Entwick-
lung des Eisenbahnwesens im vierten Jahrzehnte des vorigen
Jahrhunderts einsetzte, war die Stellungnahme der einzelnen
Staaten (auch außerhalb Deutschlands) zu dem neuen Verkehrs-
mittel verschieden. Die Bedeutung des letztern wurde anfänglich
verkannt, und der Bau und Betrieb der Eisenbahnen wurde viel-
fach dem privaten Unternehmertum überlassen (Privatbahn-
im Gegensatze zum Staatsbahnsystem). In Preußen kamen
verfassungsrechtliche Schwierigkeiten hinzu: Die Kgl V. vom 17.
Januar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesamten
Staatsschuldenwesens bestimmte in § II: „Sollte der Staat
künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allge-
meinen Besten in die Notwendigkeit kommen, zur Aufnahme
eines neuen Darlehens zu schreiten, so kann solches nur mit
Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichsständischen
Versammlung geschehn.“ Diese reichsständische Versammlung fehlte
aber noch. Das Erfordernis einer Anleihe für den Bau einer
Staatsbahn nach dem Osten wurde jedoch mitbestimmend für
die Einberufung eines „Vereinigten Landtags“ (Patent vom
3. Februar 1847, die ständischen Einrichtungen betreffend, S. 516),
der aber 1847 die Anleihe für die Ostbahn ablehnte. Erst seit
1850 begann der Staat in Preußen Eisenbahnen zu bauen, ohne
zunächst die Konzessionierung weiterer Privatbahnen auszu-
schließen (gemischtes System).
8. So bestanden z. Z. der Errichtung des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Reichs in Deutschland zahlreiche Pri-
vatbahnen. Aber es machte sich ein Bedürfnis nach größerer
Einheitlichkeit geltend. NV. Art. 48 übertrug dem Reiche die
Beaufsichtigung und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen im
Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen (nicht des
lokalen) Verkehrs. Ein Reichseisenbahngesetz kam freilich nicht
zustande, und auch der Plan Bismarcks, das Reich zum Eigen-
) Zum Eisenbahnwesen pgl. die Literaturangaben
in H. II 8 31, zum Wegerecht: Germershausen, Das
Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen 6 A. 07);
Dementgg z. Pr WegereinG. v. Hahn (2. A. 13); Hecht