Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

388 8 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 
rechtliche Natur der Postordnung (Vertragsbestandteil, revisible 
Rechtsnorm?) H. II 33 b 1 c, 34 b 1 a, auch PostscheckG. 8§ 9 
(Haftung der Postverwaltung gegenüber dem Kontoinhaber für 
die ordnungsmäßige — nicht auch für die rechtzeitige — Aus- 
führung der Aufträge). 
8§ 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht.") 
a. Eisenbahnwesen. 
1. Die staatsrechtlichen Grundlagen. 
a. Entwicklung. 
Als nach der Erfindung der Dampflokomotive die Entwick- 
lung des Eisenbahnwesens im vierten Jahrzehnte des vorigen 
Jahrhunderts einsetzte, war die Stellungnahme der einzelnen 
Staaten (auch außerhalb Deutschlands) zu dem neuen Verkehrs- 
mittel verschieden. Die Bedeutung des letztern wurde anfänglich 
verkannt, und der Bau und Betrieb der Eisenbahnen wurde viel- 
fach dem privaten Unternehmertum überlassen (Privatbahn- 
im Gegensatze zum Staatsbahnsystem). In Preußen kamen 
verfassungsrechtliche Schwierigkeiten hinzu: Die Kgl V. vom 17. 
Januar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesamten 
Staatsschuldenwesens bestimmte in § II: „Sollte der Staat 
künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allge- 
meinen Besten in die Notwendigkeit kommen, zur Aufnahme 
eines neuen Darlehens zu schreiten, so kann solches nur mit 
Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichsständischen 
Versammlung geschehn.“ Diese reichsständische Versammlung fehlte 
aber noch. Das Erfordernis einer Anleihe für den Bau einer 
Staatsbahn nach dem Osten wurde jedoch mitbestimmend für 
die Einberufung eines „Vereinigten Landtags“ (Patent vom 
3. Februar 1847, die ständischen Einrichtungen betreffend, S. 516), 
der aber 1847 die Anleihe für die Ostbahn ablehnte. Erst seit 
1850 begann der Staat in Preußen Eisenbahnen zu bauen, ohne 
zunächst die Konzessionierung weiterer Privatbahnen auszu- 
schließen (gemischtes System). 
8. So bestanden z. Z. der Errichtung des Norddeutschen 
Bundes und des Deutschen Reichs in Deutschland zahlreiche Pri- 
vatbahnen. Aber es machte sich ein Bedürfnis nach größerer 
Einheitlichkeit geltend. NV. Art. 48 übertrug dem Reiche die 
Beaufsichtigung und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen im 
Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen (nicht des 
lokalen) Verkehrs. Ein Reichseisenbahngesetz kam freilich nicht 
zustande, und auch der Plan Bismarcks, das Reich zum Eigen- 
  
) Zum Eisenbahnwesen pgl. die Literaturangaben 
in H. II 8 31, zum Wegerecht: Germershausen, Das 
Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen 6 A. 07); 
Dementgg z. Pr WegereinG. v. Hahn (2. A. 13); Hecht
	        
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