392 8 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht.
die bei dem Betriebe von Eisenbahnen usw. herbeigeführten
Tötungen und Körperverletzungen, „Haftpflichtgesetz): Haftung
für jeden auch zufälligen Schaden, wenn der Betriebsunternehmer
nicht Vorliegen höherer Gewalt (unabwendbaren Zufalls) oder
eigenen Verschuldens des Getöteten oder Verletzten beweist. Für
Sachschäden gilt in Preußen der gleiche Grundsatz nur für die
Hauptbahnen (EisenbahnG. 8 25); für Klein- und Straßenbahnen
techt die reichsgesetzliche Erstreckung der Haftung auf Sachschäden
evor.
Im übrigen muß auf die eingehende, auch das öffentliche
und internationale Eisenbahnrecht umfassende Darstellung in
H. II 88 31, 32 verwiesen werden.
b. Wegerecht.
1. Wie das Eisenbahnwesen, unterliegt auch die
Herstellung von Land= und Wasserstraßen im
Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen
Verkehrs der Reichskompetenz nach RV. Art. 48. Eine
allgemeine reichsrechtliche Regelung ist bisher aber nicht
erfolgt.
a. Der Nordostseekanal und das RG. vom 24. Dezember
1911, betr. den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die
Erbhebung von Schiffahrtsabgaben, sind S. 396, 401 behandelt.
8. über Straßen und Wege sowie das Fluchtlinien-
gesetz vgl. L. I § 29 IIb Ze und den Pr Min Erl. vom 1. Juni
1910 (neue Einteilung der Wege). Träger der öffentlich-
rechtlichen Wegebaulast können in Preußen sowohl Ge-
meinden und andere öffentliche Verbände (Provinzial-, Kreis-,
Gemeindewege — der Staat kommt nur noch in geringem Umfange
in Betracht, vgl. S. 679) — als auch auf Grund besonderen öffentlich-
rechtlichen Titels (z. B. eines Hebungsrechts, Wegeordnung für
Ostpreußen vom 10. Juli 1911 § 26) Privatpersonen sein. Sie
umfaßt in der Regel auch die Unterhaltung und die Beseitigung
von Verkehrshindernissen. Dagegen liegt die sog. „polizei-
mäßige Reinigung“ öffentlicher Wege, die — weitergehend
— auch die Reinigung im Interesse der Gesundheitspflege und
Reinlichkeit umfaßt, einschließlich der Schneeräumung, des Be-
streuens mit abstumpfenden Stoffen und des Besprengens zur
erhinderung von Staubentwicklung, nach dem PrE. vom
1. Juli 1912 über die Reinigungöffentlicher Wege
in der Regel der Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört,
und soweit tritt die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur verkehrs-
mäßigen. Reinigung nicht ein. Die polizeimäßige Reinigung
beschränkt sich jedoch auf Wege, die überwiegend dem inn eren
Verkehr der Ortschaft dienen. Durch Ortsstatut kann die Ver-
bflichtung zur poligeimäßigen Reinigung den Eigentümern der
angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auf-
erlegt werden; wegen des früheren Rechtszustandes vgl. R.
* 423; 76 161 (nicht unbedenklich) und § 3 des Wegereinigungs G.