Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

392 8 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 
die bei dem Betriebe von Eisenbahnen usw. herbeigeführten 
Tötungen und Körperverletzungen, „Haftpflichtgesetz): Haftung 
für jeden auch zufälligen Schaden, wenn der Betriebsunternehmer 
nicht Vorliegen höherer Gewalt (unabwendbaren Zufalls) oder 
eigenen Verschuldens des Getöteten oder Verletzten beweist. Für 
Sachschäden gilt in Preußen der gleiche Grundsatz nur für die 
Hauptbahnen (EisenbahnG. 8 25); für Klein- und Straßenbahnen 
techt die reichsgesetzliche Erstreckung der Haftung auf Sachschäden 
evor. 
Im übrigen muß auf die eingehende, auch das öffentliche 
und internationale Eisenbahnrecht umfassende Darstellung in 
H. II 88 31, 32 verwiesen werden. 
b. Wegerecht. 
1. Wie das Eisenbahnwesen, unterliegt auch die 
Herstellung von Land= und Wasserstraßen im 
Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen 
Verkehrs der Reichskompetenz nach RV. Art. 48. Eine 
allgemeine reichsrechtliche Regelung ist bisher aber nicht 
erfolgt. 
a. Der Nordostseekanal und das RG. vom 24. Dezember 
1911, betr. den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die 
Erbhebung von Schiffahrtsabgaben, sind S. 396, 401 behandelt. 
8. über Straßen und Wege sowie das Fluchtlinien- 
gesetz vgl. L. I § 29 IIb Ze und den Pr Min Erl. vom 1. Juni 
1910 (neue Einteilung der Wege). Träger der öffentlich- 
rechtlichen Wegebaulast können in Preußen sowohl Ge- 
meinden und andere öffentliche Verbände (Provinzial-, Kreis-, 
Gemeindewege — der Staat kommt nur noch in geringem Umfange 
in Betracht, vgl. S. 679) — als auch auf Grund besonderen öffentlich- 
rechtlichen Titels (z. B. eines Hebungsrechts, Wegeordnung für 
Ostpreußen vom 10. Juli 1911 § 26) Privatpersonen sein. Sie 
umfaßt in der Regel auch die Unterhaltung und die Beseitigung 
von Verkehrshindernissen. Dagegen liegt die sog. „polizei- 
mäßige Reinigung“ öffentlicher Wege, die — weitergehend 
— auch die Reinigung im Interesse der Gesundheitspflege und 
Reinlichkeit umfaßt, einschließlich der Schneeräumung, des Be- 
streuens mit abstumpfenden Stoffen und des Besprengens zur 
erhinderung von Staubentwicklung, nach dem PrE. vom 
1. Juli 1912 über die Reinigungöffentlicher Wege 
in der Regel der Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört, 
und soweit tritt die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur verkehrs- 
mäßigen. Reinigung nicht ein. Die polizeimäßige Reinigung 
beschränkt sich jedoch auf Wege, die überwiegend dem inn eren 
Verkehr der Ortschaft dienen. Durch Ortsstatut kann die Ver- 
bflichtung zur poligeimäßigen Reinigung den Eigentümern der 
angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auf- 
erlegt werden; wegen des früheren Rechtszustandes vgl. R. 
* 423; 76 161 (nicht unbedenklich) und § 3 des Wegereinigungs G.
	        
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