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3. Das Pr. Wassergesetz regelt das gesamte Wasser-
recht in privatrechtlicher und Söffentlich Grrecht
licher Beziehung mit Einschluß des Deichwesens, jedoch
nicht: die Rechtsverhältnisse der Fischerei (L. III § 26b und Pr.
vom 2. September 1911 über den Erwerb von Fischereiberech-
tigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberech-
tigungen), des Meeres, seiner Häfen und Ufer (S. 20 und L. 1
29 I, vgl. aber § 291: Seedeiche an der Ostsee), das
Mühlenrecht (L. III § 18b. abgesehen vom Stauwesen), die An-
legung und Unterhaltung von Brücken (vgl. AL. II, 15, 52 ff.)
und das Fährregal (AL#. II, 15, 50 f.); vgl. ferner §8§ 386 ff.
Neugeschaffen sind die Wasserbücher zur Eintragung
von Rechten und Unterhaltungspflichten mit der Vermutung der
Richtigkeit, aber nicht gegenüber dem Grundbuch (88§ 182 ff.) und
das Landeswasseramt in Berlin als zweit= und letzt-
instanzliche Beschlußbehörde für bestimmte Fälle (§8 370 ff.,
Kgl L. vom 18. März 1914). Die Wasserpolizei bei den Wasser-
läufen erster Ordnung wie auch die Schiffahrtspolizei liegt im
allgemeinen in der Hand des Regierungs= bzw. des Oberpräsi-
denten (WasserG. 88 342 ff., LBG. 8§ 138).
J. Zwecks Verbesserung der Schiffbarkeit (aber auch zu
andern Zwecken, wie Verbesserung der Landeskulturverhältnisse,
vgl. Pr WasserstraßenG. vom 1. April 1905 8 11) werden oft
Flußregulierungen #z. B. durch Vertiefung der Fahrrinne)
oder, wo diese nicht genügen, Flußkanalisierungen
Hurch den Einbau von Wehren zur Aufstauung des fließenden
assers und von Schleusenanlagen zur Überwindung der ver-
verschiedenen Staustufen) vorgenommen. Das Preußische Wasserge-
setz unterscheidet für natürliche und künstliche Wasserläufe erster und
zweiter Ordnung (vgl. aber auch § 175) „Ausbauunternehmungen“,
die die Einlegung von Stauwerken, eine die Befahrung mit
größeren Fahrzeugen bezweckende Vertiefung, die Herstellung eines
neuen Bettes, die Durchführung einer Hochwasserregulierung, und
solche, die andere über die Unterhaltung hinausgehende Verbesse-
rungen zum Gegenstande haben (8 153 I). ·
d. In Preußen wurden 1911 die Binnen schiffahrts-
straßen berechnet auf 5700 km freier Flußlauf, 2130 km
kanalisierter Flußlauf und 1831 km Schiffahrtskanal. Über die
Rolle, die die z. T. sehr erheblichen Flußregulierungskosten bei
der Abänderung des Art. 54 NV. spielten, s. S. 402.
Kanalvorlage schlechthin heißt das 1899 dem preuß.
Abgeordnetenhause vorgelegte Projekt eines Dortmund-
Rhein-Kanals und eines diesen mit der Elbe verbindenden
„Mittellandkanals“". Diese auf 260 Millionen veran-
schlagten Kanäle sollten den landwirtschaftlichen Osten mit dem
industriellen Westen verbinden und einen billigen Austausch ihrer
Produkte ermöglichen. Die Vorlage scheiterte an dem Wider-
stande der Konservativen, trotzdem die Regierung ihren Verwal-
tungsbeamten, soweit sie Abgeordnete waren, bei Ablehnung die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (S. 646) androhte, was