Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

396 § 54. Schiffahrt. 
auch durchgeführt wurde („Kanalrebellen“, später wieder an- 
gestellt, so der bisherige Minister des Innern, gegenwärtige 
Statthalter von Elsaß-Lothringen, v. Dallwitz). Erst 1905 wurde 
der Dortmund-Rhein--Kanal und die Strecke vom Dortmund- 
Ems--Kanal bis Hannover bewilligt; die Verbindung zur Elbe 
fehlt aber immer noch. 
b. Der Nord-Ostsee-Kanal. 
Von der durch RV. Art. 48 begründeten Zuständig- 
keit für die Herstellung von Wasserstraßen im Interesse 
der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs 
(S. 392) hat das Reich Gebrauch gemacht durch das R. 
vom 16. März 1886, betr. die Herstellung des 
Nord-Ostsee-Kanals (Kaiser-Wilhelm-Kanal). 
Dieser dient nicht nur den Zwecken der Kriegsflotte (8§ 1 des 
Ges.), sondern in hervorragendem Maße auch der Entwicklung 
des Handels und der Schiffahrt (Abkürzung der Fahrt durch Ver- 
meidung der gefährlichen Reise um das Kap Skagen): 1912 be- 
nutzten den Kanal 54 746 abgabepflichtige Schiffe, davon 45 855 
deutsche. Für die Benutzung werden, außer von zur Führung 
der Reichskriegsflagge berechtigten und gleichgestellten Fahrzeugen 
(§ 2 des RG. vom 20. Juni 1899), Gebühren erhoben (vgl. 
REG. vo,m 8. Juni 1912), die als öffentlich-rechtliche Abgaben 
(RGB. 68 366; vgl. auch 79 101; 81 316) der Beitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren gemäß den in Preußen geltenden 
Vorschriften unterliegen und gegen Hinterziehung durch besondere 
Strafbestimmungen geschützt sind (RG. vom 20. Juni 1899 
§§ 7 ff., RG. vom 24. Dezember 1911, betr. den Ausbau der 
deutschen Wasserstraßen usw. Art. IV § 8). 1912 betrugen die 
gesamten Einnahmen über 4 Mill. Mark, denen allerdings sehr 
erhebliche Ausgaben gegenüberstanden. Zurzeit wird der Kanal 
auf Kosten des Reichs erweitert. Die Verwaltung führt das 
Kaiserl. Kanalamt in Kiel (AE. vom 15. Juni 1895), 
das zur Regelung des Verkehrs eine neue Betriebsordnung vom 
23. Februar 1911 erlassen hat (revisible Rechtsnorm, RG. im 
Recht 14 Nr. 233). Die preußischen Hoheitsverhältnisse sind. 
an sich unberührt geblieben. So ermächtigt — in Anknüpfung 
an den gegenwärtigen Rechtszustand (vgl. LVG. 8 138 Il) — 
das Pr Wassergesetz vom 7. April 1913 in 8§ 349 den zustän- 
digen Minister, für den unter die Wasserläufe erster Ordnung 
(S. 394) eingereihten Kaiser-Wilhelm-Kanal die wasserpolizeilichen 
Befugnisse des Regierungspräsidenten (S. 395) auf den Präsi- 
denten des Kaiserlichen Kanalamts zu übertragen. 
c. Die privatrechtliche Regelung 
des Seeverkehrs, der Binnenschiffahrt und der 
Flößerei findet sich im HGB. 88 474 ff. (H. II 88 45 ff.), 
in der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (H. U 8 46.) 
und den RE. vom 20. Mai 1898, betr. die privatrecht- 
 
	        
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