396 § 54. Schiffahrt.
auch durchgeführt wurde („Kanalrebellen“, später wieder an-
gestellt, so der bisherige Minister des Innern, gegenwärtige
Statthalter von Elsaß-Lothringen, v. Dallwitz). Erst 1905 wurde
der Dortmund-Rhein--Kanal und die Strecke vom Dortmund-
Ems--Kanal bis Hannover bewilligt; die Verbindung zur Elbe
fehlt aber immer noch.
b. Der Nord-Ostsee-Kanal.
Von der durch RV. Art. 48 begründeten Zuständig-
keit für die Herstellung von Wasserstraßen im Interesse
der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs
(S. 392) hat das Reich Gebrauch gemacht durch das R.
vom 16. März 1886, betr. die Herstellung des
Nord-Ostsee-Kanals (Kaiser-Wilhelm-Kanal).
Dieser dient nicht nur den Zwecken der Kriegsflotte (8§ 1 des
Ges.), sondern in hervorragendem Maße auch der Entwicklung
des Handels und der Schiffahrt (Abkürzung der Fahrt durch Ver-
meidung der gefährlichen Reise um das Kap Skagen): 1912 be-
nutzten den Kanal 54 746 abgabepflichtige Schiffe, davon 45 855
deutsche. Für die Benutzung werden, außer von zur Führung
der Reichskriegsflagge berechtigten und gleichgestellten Fahrzeugen
(§ 2 des RG. vom 20. Juni 1899), Gebühren erhoben (vgl.
REG. vo,m 8. Juni 1912), die als öffentlich-rechtliche Abgaben
(RGB. 68 366; vgl. auch 79 101; 81 316) der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren gemäß den in Preußen geltenden
Vorschriften unterliegen und gegen Hinterziehung durch besondere
Strafbestimmungen geschützt sind (RG. vom 20. Juni 1899
§§ 7 ff., RG. vom 24. Dezember 1911, betr. den Ausbau der
deutschen Wasserstraßen usw. Art. IV § 8). 1912 betrugen die
gesamten Einnahmen über 4 Mill. Mark, denen allerdings sehr
erhebliche Ausgaben gegenüberstanden. Zurzeit wird der Kanal
auf Kosten des Reichs erweitert. Die Verwaltung führt das
Kaiserl. Kanalamt in Kiel (AE. vom 15. Juni 1895),
das zur Regelung des Verkehrs eine neue Betriebsordnung vom
23. Februar 1911 erlassen hat (revisible Rechtsnorm, RG. im
Recht 14 Nr. 233). Die preußischen Hoheitsverhältnisse sind.
an sich unberührt geblieben. So ermächtigt — in Anknüpfung
an den gegenwärtigen Rechtszustand (vgl. LVG. 8 138 Il) —
das Pr Wassergesetz vom 7. April 1913 in 8§ 349 den zustän-
digen Minister, für den unter die Wasserläufe erster Ordnung
(S. 394) eingereihten Kaiser-Wilhelm-Kanal die wasserpolizeilichen
Befugnisse des Regierungspräsidenten (S. 395) auf den Präsi-
denten des Kaiserlichen Kanalamts zu übertragen.
c. Die privatrechtliche Regelung
des Seeverkehrs, der Binnenschiffahrt und der
Flößerei findet sich im HGB. 88 474 ff. (H. II 88 45 ff.),
in der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (H. U 8 46.)
und den RE. vom 20. Mai 1898, betr. die privatrecht-