§ 54. Schiffahrt. 399
RG. vom 29. Mai 1901). Die Führung der Flagge des Bun-
desstaats ist daneben statthaft, nur nicht als Nationalflagge.
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur
dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigen-
tume von Reichsangehörigen stehen (8 2). Vgl. hierzu
HGB. 8 503 II, wonach die Veräußerung einer Schiffspart an
einen Ausländer der Zustimmung der übrigen Partner bedarf,
weil dadurch das Flaggenrecht verloren geht; und Flaggen G.
§ 3, wonach bei sonstigem Anfall einer Schiffspart an einen
Ausländer die übrigen Mitreeder, falls sie mindestens ⅜/8 be-
sitzen, die Versteigerung der Schiffspart des Ausländers bean-
tragen können mit allein zulässigem Zuschlag an einen Inländer.
Das Recht des Schiffs zur Führung der Reichsflagge wird
durch das Schiffszerti fikat, d. h. die mit dem Inhalte
der Eintragung in das Schiffsregister übereinstimmende
Urkunde, nachgewiesen und darf vor deren Erteilung nicht aus-
eübt werden, außer durch Schiffe von nicht mehr als 50 chm
ruttoraumgehalt, die nicht eintragungspflichtig sind (88 10 ff.).
Die unbefugte oder verfrühte Führung der Reichsflagge ist straf-
bar (§8 18 ff.); nach Maßgabe des § 18, 2 kann ersterenfalls
auf Einziehung des Schiffs erkannt werden. üÜber die üÜber-
wachung der Innehaltung der wegen Führung der Reichsflagge
bestehenden Vorschriften s. KonsulatsG. 30 (Reichskonsuln),
Kais L. vom 21. August 1900 § 3 (Kommandanten der Schiffe
der Kriegsmarine) und § 4 (Hafenpolizeibehörden).
Das Schiffsregister ist ein öffentliches, ohne Nach-
weis eines Interesses jedermann zugängliches Buch. Es wird
beim Amtsgericht des Heimathafens geführt, d. h. des Hafens,
von dem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben werden soll.
Auch die größeren Binnenschiffe (Dampfschiffe von mehr als
15 000, in Preußen nach der Kgl V. vom 31. Oktober 1910 auf
Antrag auch solche von mehr als 5000, Segelschiffe von mehr
als 20 000 kg Tragfähigkeit) werden registriert (RG. betr. die
privatrechtl. Verhältnisse der Binnenschiffahrt — „Binnen Sch G.“
— vom 20. Mai 1898 8§ 119 ff.). ’
Das Schiffsregister ist dem Grundbuch nachgebildet, unter-
scheidet sich aber von ihm dadurch, daß das Grundbuch auch hin-
sichtlich der Eigentumsverhältnisse, das Schiffsregister nur hin-
sichtlich der Belastung öffentlichen Glauben genießt, weil die
Veräußerung von Schiffen sich wie die beweglicher Sachen durch
Einigung und Übergabe (bei Seeschiffen auch durch bloße Eini-
ung, HGB. § 474), also außerhalb des Registers vollzieht.
ber auch in Ansehung der Belastung ist wegen der Zulassung
der dem Grundbuchwesen unbekannten gesetzlichen Pfandrechte
(Schiffsgläubiger, HGB. 88 754 ff., Binnen SchG. 88 102 ff.)
der öffentliche Glaube des Schiffsregisters gemindert; die die pri-
vatrechtliche Stellung der Schiffe betreffenden gesetzlichen Vor-
schriften finden sich teils im HGB. (Eigentumserwerb, 8 474), teils
im BGB. 88 1259 ff. und F#G#G. 88 100 ff. (Schiffspfandrecht),
teils in der SP. 85 858, 864 und dem 8VG. 38 162 ff. (Zwangs-
Oeilfron, Staats-= und Verwaltungsrecht. 27