Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

404 8 ö5. Kraftfahrzeug= und Luftfahrzeugwesen. 
von Brücken, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen betrifft, die 
Bestrafung der Hinterziehung und #berhebung von Schiff- 
fahrtsabgaben. Nur für den Kaiser-Wilhelm-Kanal verbleibt es 
bei der S. 396 erwähnten Sonderregelung. 
§ 55. Kraftfahrzeug= und Luftfahrzeugwesen.) 
a. Kraftfahrzeugwesen. 
1. Das Recht der Kraftfahrzeuge (Automobile) 
wurde, da man zunächst die Entwicklung des neuen Ver- 
kehrsmittels durch gesetzliche Vorschriften zu hemmen sich 
scheute, auf Grund der gesammelten Erfahrungen erst ver- 
hältnismäßig spät geregelt durch das RG. vvom 3. Mai 
1909 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
a. Nach den Verkehrsvorschriften (88 1—6, Verord- 
nungen des Bundesrats vom 3. Februar 1910 und 21. Juni 
1913) bedürfen Kraftfahrzeuge, d. h. Wagen oder Fahrräder, 
die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise 
gebunden zu sein, einer — in Preußen vom Regierungspräsi- 
denten bzw. dem Polizeipräsidenten in Berlin zu erteilenden — 
„Zulassfungsbescheinigung“, falls sie auf öffentlichen 
Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen. Bei Zu- 
lassung wird ferner ein polizeiliches Kennzeichen nach 
einem für das ganze Reichsgebiet aufgestellten Plan zugeteilt. 
Außerdem bedarf des nach vorgängiger Prüfung zu erteilenden, 
für das ganze Reich gültigen „Führer scheins“, wer auf 
öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will; 
die Ortspolizeibehörde kann gemäß GewO. 8 37 (S. 332) noch 
weitergehende Anforderungen stellen. Über den Rekurs gegen 
Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. 8§ 5. 
8. Die Haftpflicht des Fahrzeughalters und des Führers 
(§§ 7—20) ist in bezug auf Voraussetzungen, Umfang, Ver- 
jährung und Beweislast dem für den Eisenbahnverkehr geltenden 
Reichshaftpflicht G. (S. 391) unter Berücksichtigung der mit diesem 
gemachten Erfahrungen und der Eigenart des Kraftzeugverkehrs 
nachgebildet worden. 
a. Grundsätzlich haftet der „Halter“ des Fahrzeugs für jede 
bei dessen Betrieb eingetretene Tötung, Körperverletzung oder 
*) Literatur: Zum AutomobilG. die Kommentare 
von Czermak (12), Damm (10), Eger (11), Höpfel (10), 
Isagc (12), Neukirch-Rosenmeyer (10); Waldeck (10), 
Weitz (11). Ferner: Bittermann, Handbuch (13); Isaac, 
Recht des Automobils (07). Zum Luftfahrzeugwesen: 
Grünwald, Das Luftschiff in völkerrechtlicher und strafrecht- 
licher Beziehung (08); Kohler, Luftfahrtrecht (12); Weck, 
Deutsches Luftrecht (13); Zitelmann, Luftschiffahrtsrecht (10).
	        
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