Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 55. Kraftfahrzeug= und Luftfahrzeugwesen. 405 
Sachbeschädigung (8§ 7 1). Bemerkenswert ist die Beschränkung 
der Haftsumme (bei Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 
bis 150 000 M. Kapital oder 9000 M. Rente, bei Sachbeschä- 
digung, bis 10 000 M., vgl. 8§ 12, 16). 
ie Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn (beweis- 
pflichtig der beklagte Halter) der Unfall durch ein unabwendbares 
Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Be- 
schaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Ein- 
richtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbeson- 
dere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines 
nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten oder eines Tieres 
urückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des 
Füyrzäugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorg- 
falt beobachtet hat (8 7 I). 
b. Neben dem Halter ist auch der Führer ersatzpflichtig, 
wenn er nicht seine Schuldlosigkeit beweist (§ 18 I). Dagegen 
ist derjenige, der ohne Wissen und Willen des Halters das Fahr- 
zeug in Betrieb setzt, allein verantwortlich (8 7 I.I). 
ßhe. Keine Haftpflicht nach §§ 7, 18 besteht für beförderte 
Personen oder Sachen und für beim Betriebe des Fahrzeugs 
tätige Personen sowie für Lastfahrzeuge mit höchstens 20 Kilometer 
Stundengeschwindigkeit. « 
Y.DieStrafvorschriftender§§21—25.betreffendie 
Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Anordnungen über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, das Unternehmen des Jüh-= 
rers, sich nach einem Unfall der Feststellung zu entziehn, das 
Fahren mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder ohne Führer- 
schein usw. 
2. Die hervorragende Verwendbarkeit der Kraftfahr- 
zeuge zu ausgedehnten Reisen und die Notwendigkeit der 
Regelung des Auslandsverkehrs gab den Anlaß zu dem 
Internationalen Abkommen vom 11. Okto- 
ber 1909 über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen (RGBl. 10 603), dem die meisten europäischen 
Staaten beigetreten sind. 
Zur Ausführung sowie zur Regelung des internationalem 
Verkehrs überhaupt erging die Bundesrats S. vom 21. April 
1910. Hervorzuheben ist hieraus die Einführung des „inter- 
nationalen Fahrausweises“ und des „Nationalitätszeichens“ (neben 
dem polizeilichen Kennzeichen, oben 1 a). Vgl. noch das Ab- 
kommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 21. Januar 
1914 wegen gegenseitiger Mitteilungen über Eigentümer und 
Führer von Kraftfahrzeugen. 
3. Der Beförderung von Personen dienende 
Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der befreiten (d. h. der 
ausschließlich im Dienste des Reichs, Staats oder einer
	        
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