8 4. Das Staatsgebiet. 21
mende Gebietsteile“ — auch in den Küstengewässern ein-
schließlich der Häfen exterritorial, S. 13). Ob sich diese
Gerichtsbarkeit auch auf bloß durchfahrende
Schiffe erstreckt, ist streitig.
England hat sich gelegentlich des sog. Frankoniafal-
les (der deutsche Dampfer Frankonia lief auf der Höhe von
Dover ein anderes Schiff an; der Kapitän wurde vor den eng-
lischen Gerichten angeklagt, aber in letzter Instanz wegen der
Unzuständigkeit der englischen Gerichte freigesprochen) durch die
Territorial Waters Jurisdiction Act (1878) diese Zuständigkeit
Seepolizei) beigelegt. Auf dem gleichen Grundsatze beruht das
G. vom 27. Juli 1877, betr. die Untersuchung von See-
unfällen.
3Z. Schiffe als Gebietsteile.
Des inländischen Flaggenrechts teilhaftige Schiffe
(für Deutschland vgl. das RG. betr. das Flaggenrecht
der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899: registrierte
Schiffe im alleinigen Eigentum von Reichsangehörigen)
gelten auf hoher See jedenfalls als („schwimmendes“)
Staatsgebiet. Staatsschiffe (Kriegs-, Sanitäts-, Trans-
portschiffe) gelten stets, auch in fremden Küsten= und
Eigengewässern (Häfen, Buchten), als zum Heimatland ge-
hörig; Privatschiffe dagegen unterstehen bei dauerndem
Aufenthalt in fremden Küsten= oder Eigengewässern (im
Hafen, auf der Reede) jedenfalls der fremden Staatsge-
walt; über durchfahrende Privatschiffe s. oben 2 J.
Die gleichen Grundsätze werden für Luftschiffe
gelten müssen.
4. Der Luftraum über und der Erdraum
unter dem Staatsgebiet
ist als zu diesem gehörig zu betrachten. Daher kann
jeder Staat z. B. die Benutzung des Luftraumes für die
Zwecke der Luftschiffahrt und der Funkentele-
graphie nach eigenem Ermessen regeln, auch unter-
sagen (FunkentelG. vom 7. März 1908; Vereinbarung
zwischen Deutschland und Frankreich über die Luftschiff-
fahrt, RnBl. 13 601; Internationaler Funkentele-
graphenvertrag vom 5. Juli 1912, Röl. 13 373). Für
die von einem Lande zu einem anderen führenden Kabel
wird meist Mitherrschaft (Kondominat, besser coimperium,
S. 22) angenommen (sog. Theorie des Kabelterri-
toriums).