Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 4. Das Staatsgebiet. 21 
mende Gebietsteile“ — auch in den Küstengewässern ein- 
schließlich der Häfen exterritorial, S. 13). Ob sich diese 
Gerichtsbarkeit auch auf bloß durchfahrende 
Schiffe erstreckt, ist streitig. 
England hat sich gelegentlich des sog. Frankoniafal- 
les (der deutsche Dampfer Frankonia lief auf der Höhe von 
Dover ein anderes Schiff an; der Kapitän wurde vor den eng- 
lischen Gerichten angeklagt, aber in letzter Instanz wegen der 
Unzuständigkeit der englischen Gerichte freigesprochen) durch die 
Territorial Waters Jurisdiction Act (1878) diese Zuständigkeit 
Seepolizei) beigelegt. Auf dem gleichen Grundsatze beruht das 
G. vom 27. Juli 1877, betr. die Untersuchung von See- 
unfällen. 
3Z. Schiffe als Gebietsteile. 
Des inländischen Flaggenrechts teilhaftige Schiffe 
(für Deutschland vgl. das RG. betr. das Flaggenrecht 
der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899: registrierte 
Schiffe im alleinigen Eigentum von Reichsangehörigen) 
gelten auf hoher See jedenfalls als („schwimmendes“) 
Staatsgebiet. Staatsschiffe (Kriegs-, Sanitäts-, Trans- 
portschiffe) gelten stets, auch in fremden Küsten= und 
Eigengewässern (Häfen, Buchten), als zum Heimatland ge- 
hörig; Privatschiffe dagegen unterstehen bei dauerndem 
Aufenthalt in fremden Küsten= oder Eigengewässern (im 
Hafen, auf der Reede) jedenfalls der fremden Staatsge- 
walt; über durchfahrende Privatschiffe s. oben 2 J. 
Die gleichen Grundsätze werden für Luftschiffe 
gelten müssen. 
4. Der Luftraum über und der Erdraum 
unter dem Staatsgebiet 
ist als zu diesem gehörig zu betrachten. Daher kann 
jeder Staat z. B. die Benutzung des Luftraumes für die 
Zwecke der Luftschiffahrt und der Funkentele- 
graphie nach eigenem Ermessen regeln, auch unter- 
sagen (FunkentelG. vom 7. März 1908; Vereinbarung 
zwischen Deutschland und Frankreich über die Luftschiff- 
fahrt, RnBl. 13 601; Internationaler Funkentele- 
graphenvertrag vom 5. Juli 1912, Röl. 13 373). Für 
die von einem Lande zu einem anderen führenden Kabel 
wird meist Mitherrschaft (Kondominat, besser coimperium, 
S. 22) angenommen (sog. Theorie des Kabelterri- 
toriums).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.