Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 409 
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Tichaftliche Deputation für das Medizi- 
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wesen. 
8. Für jede Provinz besteht ein Medizinalkolle- 
gi um, für Berlin dasjenige der Provinz Brandenburg (LV. 
§ 41 II). Technische Referenten der Regierungspräsi- 
denten sind die Regierungs= und Medizinalräte, 
während der staatliche Gesundheitsbeamte des Kreises, in der 
Regel auch der Gerichtsarzt (z. B. gemäß St PO. 8 87), der 
Kreisarzt ist. Vgl. Prc. vom 16. September 1899, betr. 
die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Ge- 
sundheitskommissionen. Die letzteren sind in Gemein- 
den von mehr als 5000 Einwohnern öbligatorisch, in kleineren 
fakultätiv und häben die Aufgabe, von den gesundheitlichen Ver- 
hältnissen des Orts durch gemeinsame Besichtigungen Kenntnis zu 
nehmen und die Maßnahmen der Polizeibehörde zu unterstützen, 
Über alle ihr vom Landrate, von der Polizeibehörde und vom 
Gemeindevorstande vorgelegten Fragen des Gesundheitswesens sich 
gutachtlich zu äußern und diesen Behörden Vorschläge zu machen. 
J. Die Gebühren der Medizinalbeamten betrifft das 
PrGb. vom 14. Juli 1909, die Tagegelder und Reisekosten in 
gerichtlichen Angelegenheiten die KglV. vom 14. Juli 1909. 
d. Über die die Heilk unde ausübenden Personen 
ist bereits oben S. 338 gehandelt. 
e# Standesvertretungen bestehen in Preußen: 
a. für ÄArzte (je eine ürztekammer für jede Provinz, als 
Zentralorgan der Arztekammerausschuß, KglV. vom 25. Mai 
1887, mehrfach geändert, und PrG. vom 25. November 1899, 
betr. die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die Kassen 
der Arztekammern, abgeändert durch PrG. vom 27. Juli 1904); 
b. für Zahnärzte (eine Zahnärztekammer für das 
Königreich Preußen, Kgl V. vom 16. Dezember 1912): 
c. für Apotheker (Apothekerkammern und der Apo- 
thekerkammerausschuß, KglV. vom 2. Februar 1901). 
Die vielumstrittene Frage, ob die zahlreichen privatrechtlichen 
Arzte verei ne in das Vereinsregister eingetragen werden kön- 
nen, ist vom Reichsgericht bejaht (RGZ.#83 231), vom Kammer- 
gericht verneint (KGJ 44 A 156; dagegen Lenel, DJZ. 13 1237). 
k. Das Apothekenwesen hat sich in drei Abschnitten 
entwickelt (Springfeld, Errichtung von Apotheken, 02). 
a. Nach ALR. II, 8, 462 f. hatte allein der Staat das 
Recht zur Erteilung von Apothekenprivilegien. Diese 
wurden auch noch in der Revidierten Apothekerordnung vom 
11. Oktober 1801 als vererbliche und veräußerliche, selbständige 
(S. 334) oder mit einem Grundstück verbundene Gerechtigkeiten. 
behandelt. Diese — vor 1810 erteilten — Apothekenprivi- 
legien sind auch heute noch frei — natürlich nur an approbierte 
Apotheker — veräußerlich und sind im Grundbuch eingetragen 
(EGBGB. Art. 74, GBO. 8 83, AB. Art. 40; Stempelsatz 
loo des Wertes der Konzession, PrSt St G. Tarifnr. 32, inlän- 
dische, den Grundstücken gleichgeachtete Rechte). 
 
	        
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