Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 411 
b. Diese ist erfolgt durch das Rö. vom 30. Juni 
1900, betr. die Bekämpfung emelugeiühr, 
licher Krankheiten (Reichsseuchengesetz), d 
(§ 1) des Aussatzes (Lepra), der Cholera efebe gen 
des Fleckfiebers (Flecktyphus), Gelbfiebers, der Pest (orien- 
talischer Beulenpest) und der Pocken (Blattern). 
Es läßt landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung 
anderer übertragbarer Krankheiten unberührt (§ 48) und wird 
in Preußen ergänzt durch das PrG## vom 28. August 1905, 
betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankhei- 
ten (Epidemiengesetz), nämlich der Diphtherie, Genick- 
starre (übertragbarer), des Kindbettfiebers, der Körnerkrankheit, 
des Rückfallfiebers, der Ruhr (übertragbarer), des Scharlachs, 
Typhus, Milzbrands (siehe jetzt Bek. des RK. vom 28. September 
1909 — gemäß Reichsseuchen G. § 5 II —, betr. die Anzeigepflicht 
bei Erkrankungen und Todesfällen von Milzbrand, wonach über 
das preußische Recht hinaus auch milzbrand verd öchtige Fälle 
anzeigepflichtig sind), des Rotzes, der Tollwut und Bißverletzungen 
durch tolle und tollwutverdächtige Tiere, der Fleisch-, Fisch= und 
Wurstvergiftung, Trichinose, Lungen= und Kehlkopftuberkulose, 
Syphilis, des Trippers und Schankers. Durch das Epidemien- 
gesetz (vgl. § 37 II, III) sind die Vorschriften des oben er- 
wähnten Regulativs vom 8. August 1835 zum größten Teil 
außer Kraft gesetzt. 
c. Die Vorschriften des Seuchen= und des Epidemien- 
gesetzes betreffen hauptsächlich: 
1) Vorbeugungsmaßregeln: 
Überwachung der dem Gemeingebrauche dienenden Ein- 
richtungen für Wasserversorgung und Fortschaffung der Abfall- 
stoffe (RG. 8 35), die Bereitstellung der zur Bekämpfung der 
gemeingefährlichen und andern übertragbaren Krankheiten not- 
wendigen Einrichtungen (RG. 8 23, PrG# #29), Verkehrsbe- 
schränkungen zur Verhütung der Einschleppung aus dem Aus- 
lande 28 88 24 f., PrG. 8 10); 
Maßregeln nach Ausbruch einer übertrag- 
baren Krankheit im Inlande: 
a) die Anzeigepflicht des zugezogenen Arztes, des 
Haushaltungsvorstands, usw. gegenüber der Polizeibehörde (RG. 
1 ff. und — jedoch weniger weitgehend, namentlich die 
bloßen Verdachtsfälle und die Geschlechtskrankheiten nicht um- 
fassend — PrG. 88 1 ff.), die amtlichen Ermittlungen über Art, 
Stand und Ursache der Krankheit, Leichenöffnung und beichenschau 
(RG. 88 6 ff., auch hier wieder milber PrE. 88 6 
83) die Schutzmaßregeln zur Verhütung der 
Verbreitung (MAbsperrungs= und Aufsichtsmaßregeln, z. B. 
Isolierung, Verkehrs= und Gewerbebeschränkungen, Desinfekti- 
onen, Zwangsbehandlung, diese aber nur bei Körnerkrankheit
	        
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