§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 413
(Blattern, S. 411) ist die Impfung mit Schutz-
pocken.
19) Schon das Regulativ vom 8. August 1835 empfahl
dringend die Benutzung der Entdeckung Jenners und wirkte
darauf durch verschiedene Bestimmungen (8 54) hin, ohne aller-
dings nach dem Vorgange einiger anderer Staaten den Impf-
zwang allgemein durchzuführen. Die Erfolge der seit 1834 im
preußischen Heer eingeführten Wiederimpfung (Revaccination)
machten sich im Kriege 1870/71 derart bemerkbar, daß das Reich
bald zur reichsgesetzlichen Regelung des Impfwesens schritt.
2) Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (dazu Pr #.
vom 12. April 1875, das die Bildung der Impfbezirke, die
Anstellung der Impfärzte und die Kostentragung betrifft) erklärt
für impfpflichtig in der Regel jedes Kind vor dem Ablaufe des
auf sein Geburtsjahr folgenden Kälenderjahres und jeden Bög-
ling einer öffentlichen Lehranstait oder einer Privatschule inner-
halb des Jahres, in dem er das 12. Lebensjahr zurücklegt
(§§ 1 ff.). Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die den nach
§ 12 auf amtliches Erfordern ihnen obliegenden Nachweis bezüglich
der Impfung zu führen unterlassen oder deren Kinder oder
Pflegebefohlene grundlos und trotz amtlicher Aufforderung der
Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§ 5) entzogen ge-
blieben sind, sind strafbar (§ 14), und zwar nach Bestrafung
und erneuter Aufforderung auch im Wiederholungsfalle; der
Grundsatz ne bis in idem steht richtiger Ansicht nach nicht ent-
gegen.
Die vom Landesrechte vorgesehenen Zwangsmittel zur Durch-
führung polizeilicher Anordnungen sind auch hier zulässig, so-
in Preußen die zwangsweise Vorführung (vgl. O##. in 838
10 542). Zwangsimpfungen, auch Erwachsener, sind nach dem
durch Impf G. 8 18 III, Epidemien G. § 37 III aufrechterhaltenen
§ 55 des Regulativs vom 8. August 1835 beim Ausbruch einer
Pockenepidemie statthaft. Unabhängig vom Impfgesetz ist die
militärärztliche Impfung der Militärdienstpflichtigen nach ihrer
Einstellung in den aktiven Dienst und die Impfung ausländischer
Arbeiter nach Maßgabe des Pr Min Erl. vom 13. Juni 1900.
Das Impfgesetz hat zahlreiche Gegner, die die Zulässigkeit von
Zwangsmitteln bestreiten und mindestens die Einführung der
(englischen) „Gewissensklausel“ verlangen, wonach die Impfung
unterbleiben soll, wenn der gesetzliche Vertreter sie als für das-
Kind schädlich erklärt.
38. Verkehr mit Nahrungsmitteln und
dergleichen.“)
*) Lebbin-Baum, Deutsches Nahrungsmittelr. *
Raumer-Spaeth, Vornahme der Lebensmittelkontrolle (07);
Ostertag, Handbuch d. Fleischbeschau (6. A. 10); Tempel,
Fleischbeschau (Sachsen, 2. A. 03). «. ·
Kommentare z. FleischbeschauG. von: Ebelmann