Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

414 § 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 
Schon im Mittelalter bestanden in den deutschen Städten 
Vorschriften gegen die Lebensmittelverfälschung. Auch die Reichs- 
polizeiordnungen von 1548 und 1577 enthielten einschlägige Be- 
stimmungen. Als im 19. Jahrhundert, zum Teil infolge der 
Entwicklung der Chemie, die Verfälschungen überhandnahmen, 
suchten zunächst die einzelnen Staaten dem Übel zu steuern. Eine 
reichsgesetzliche Regelung für einzelne Fälle erfolgte im StG#. 
(88 324—326, 3677). Von größerer Tragweite war das RG. 
vom 14. Mai 1879 (ergänzt durch RG. vom 29. Juni 1887), 
betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genusß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen (unten a), dem 
eine Reihe weiterer Sondergesetze (unten b) folgte. 
a. Nach dem REG. vom 14. Mai 1879 unterliegt der 
Verkehr mit Nahrungs-- und Genußmitteln, Spielwaren, 
Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr, Petro- 
leum der Beaufsichtigung in verschiedenen Beziehungen. 
1) Zwecks vorbeugender Kontrolle dürfen die Poli- 
zeibeamten von den genannten Gegenständen Proben zur 
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung und Entschädigung in 
Höhe des üblichen Kaufpreises (also im Wege einer Zwangs- 
enteignung, nicht eines privaten Kaufvertrags) entnehmen, bei 
Personen, die auf Grund der 8§8§ 10, 12, 13 zu einer Freiheits- 
strafe verurteilt sind, auch Revisionen vornehmen (88 1 
bis 4, unter Zulassung weitergehender landesrechtlicher Be- 
stimmungen). 
2) Durch Kaiserl. Verordnungmit Zustimmung 
des Bundesrats können u. a. bestimmte Arten der Her- 
stellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs= und Ge- 
nußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, das gewerbsmäßige 
Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs= und Genußmitteln 
einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen 
Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung verboten und- 
das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, die zur Fälschung von Nahrungs= oder Genuß- 
mitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden z 5—8. 
vgl. Kais L. vom 14. Juli 1908, betr. den Verkehr mit Essig- 
(Sachsen, 063), Lebbin-Baum (C3), Rohrscheidt (2. A. 
02), Schröter -Hellich (3. A. 11), Spindler (Württ., 
C3), Uschold (Bayern, 3. A. 07); 
z. Margarine G. von: Fleischmann (98), Füll- 
Reuter (98), Nienholdt (97); 
z. Nahrungsmittel G. von: Buchka (2. A. 12), 
Coermann (11), Menzen (98), Pfordten (2. A. 13), 
Wimmer (Sachsen, 05); . 
z. Wein G. von: Coermann (09), Goldschmidt (09), 
Günther-Marschner (10), Lebbin (2. A. 09), Windisch 
(100, Wolfson (09), Zoeller (09).
	        
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