416 § 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen.
verkauft wird („Verkauf von Margarine“ usw., 88 1, 13), ebenso
der Gefäße, Kisten, Umhüllungen, der einzelnen Stücke nach Maß-
gabe des §## und der Bundesratsbestimmungen vom 4. Juli
1897 und 23. Oktober 1912, ferner Trennung der Geschäftsräume
für gewerbsmäßige Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und
das Feilhalten von Butter, Butterschmalz und Käse von ent-
sprechenden Räumen für Margarineherstellung usw. (§ 4, mit
Milderungen für kleinere Orte).
Der Polizei und ihren Sachverständigen steht ein weit-
gehendes Revisionsrecht (8 8) und ein Recht auf Auskunftertei-
lung (§ 9) zu, dem eine durch Stxafbestimmung (8 15)
gesicherte Verschwiegenheitspflicht entspricht (§ 10).
Verboten ist die Vermischung von Butter oder Butter-
schmalz mit Margarine oder andern Speisefetten zu Handels-
zwecken (8 3) sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten
von Butter mit zu geringem Fett= oder zu hohem Wassergehalt
(§ 11 und Bek. vom 1. März 1902).
4) der Verkehr mit künstlichem Süßstoff;
Das Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 („Sachharin-
gesetz"), welches das frühere RG. vom 6. Juli 1898 ersetzt, ver-
bietet für die Regel, Süßstoff, d. h. alle künstlich gewonnenen
Stoffe, die als Süßmittel dienen können und eine höhere Süß-
kraft als raffinierter Rohr= oder Rübenzucker, aber nicht ent-
sprechenden Nährwert besitzen, Herzustellen oder Nahrungs-
und Genußmitteln bei deren gewerblicher Herstellung zuzusetzen,
Süßstoff oder süßstoffhaltige Nährungs= oder Genußmittel feil-
zuhalt en oder zu verkaufen oder aus dem Ausland ein-
zuführen (88 1, 2). Eine Abgabe von Süßstoff ist nur aus-
nahmsweise (z. B. an Apotheken, zu wissenschaftlichen Zwecken,
an Leiter von Krankenanstalten) und unter besonderen Bedin-
gungen statthaft (§§ 4, 5), und zurzeit ist nur eine Fabril
vom Bundesrate gemäß § 3 zur Herstellung von Süßstoff unter
amtlicher Überwachung ermächtigt. Die Durchführung des Ge-
setzes, das die heimise Rübenzuckerindustrie vor der Konkur-
renz der nicht entsprechenden Nährwert besitzenden Süßstoffe
schützt, ist den Zollbehörden übertragen (es findet ein starker Sac-
charinschmuggel, besonders von der Schweiz her statt), während die
örden der Lebensmittelpolizei bei der allg. Überwachung des
Nahrungsmittelverkehrs darüber zu wachen haben, daß eine un-
zulässige Süßstoffverwendung nicht stattfindet (ugl. AusfBest. vom
23. März 1903 und 17. Dezember 1908).
5) die Verwendung von weißem oder gelbem
Phosphor;
Die Herstellung von Zündwaren, das gewerbsmäßige Inver-
kehrbringen und die Einführung von Phosphorzündwaren zwecks
gewerblicher Verwendung ist mit einer Ausnahme (8 1 III)
untersagt durch das RE. vom 10. Mai 1903, betr. Phosphor-
zündwaren.