Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

416 § 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 
verkauft wird („Verkauf von Margarine“ usw., 88 1, 13), ebenso 
der Gefäße, Kisten, Umhüllungen, der einzelnen Stücke nach Maß- 
gabe des §## und der Bundesratsbestimmungen vom 4. Juli 
1897 und 23. Oktober 1912, ferner Trennung der Geschäftsräume 
für gewerbsmäßige Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und 
das Feilhalten von Butter, Butterschmalz und Käse von ent- 
sprechenden Räumen für Margarineherstellung usw. (§ 4, mit 
Milderungen für kleinere Orte). 
Der Polizei und ihren Sachverständigen steht ein weit- 
gehendes Revisionsrecht (8 8) und ein Recht auf Auskunftertei- 
lung (§ 9) zu, dem eine durch Stxafbestimmung (8 15) 
gesicherte Verschwiegenheitspflicht entspricht (§ 10). 
Verboten ist die Vermischung von Butter oder Butter- 
schmalz mit Margarine oder andern Speisefetten zu Handels- 
zwecken (8 3) sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten 
von Butter mit zu geringem Fett= oder zu hohem Wassergehalt 
(§ 11 und Bek. vom 1. März 1902). 
4) der Verkehr mit künstlichem Süßstoff; 
Das Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 („Sachharin- 
gesetz"), welches das frühere RG. vom 6. Juli 1898 ersetzt, ver- 
bietet für die Regel, Süßstoff, d. h. alle künstlich gewonnenen 
Stoffe, die als Süßmittel dienen können und eine höhere Süß- 
kraft als raffinierter Rohr= oder Rübenzucker, aber nicht ent- 
sprechenden Nährwert besitzen, Herzustellen oder Nahrungs- 
und Genußmitteln bei deren gewerblicher Herstellung zuzusetzen, 
Süßstoff oder süßstoffhaltige Nährungs= oder Genußmittel feil- 
zuhalt en oder zu verkaufen oder aus dem Ausland ein- 
zuführen (88 1, 2). Eine Abgabe von Süßstoff ist nur aus- 
nahmsweise (z. B. an Apotheken, zu wissenschaftlichen Zwecken, 
an Leiter von Krankenanstalten) und unter besonderen Bedin- 
gungen statthaft (§§ 4, 5), und zurzeit ist nur eine Fabril 
vom Bundesrate gemäß § 3 zur Herstellung von Süßstoff unter 
amtlicher Überwachung ermächtigt. Die Durchführung des Ge- 
setzes, das die heimise Rübenzuckerindustrie vor der Konkur- 
renz der nicht entsprechenden Nährwert besitzenden Süßstoffe 
schützt, ist den Zollbehörden übertragen (es findet ein starker Sac- 
charinschmuggel, besonders von der Schweiz her statt), während die 
örden der Lebensmittelpolizei bei der allg. Überwachung des 
Nahrungsmittelverkehrs darüber zu wachen haben, daß eine un- 
zulässige Süßstoffverwendung nicht stattfindet (ugl. AusfBest. vom 
23. März 1903 und 17. Dezember 1908). 
5) die Verwendung von weißem oder gelbem 
Phosphor; 
Die Herstellung von Zündwaren, das gewerbsmäßige Inver- 
kehrbringen und die Einführung von Phosphorzündwaren zwecks 
gewerblicher Verwendung ist mit einer Ausnahme (8 1 III) 
untersagt durch das RE. vom 10. Mai 1903, betr. Phosphor- 
zündwaren.
	        
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