Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 66. Gesundheits- und Tierpflegewesen. 117 
6) der Verkehr mit Weitu, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken; "“ 
Deagz Weingesetz vom 7. April 1909 verbietet, Wein, 
d. h. das durch alkoholische Giärung aus dem Safte der frischen 
Weintraube hergestellte Getränk, nachzumachen (§8 1, 9), und 
enthält eingehende Bestimmungen über Verschnitt, Zuckerung, 
sonstige Zusätze, Bezeichnung der Weine (§8 2 ff.), weinähnliche, 
weinhaltige Getränke, Schaumwein und Kognak (88 10 ff.). Zur 
Kontrolle über die Behandlung des Weins dient namentlich die 
Buchführungspflicht (§ 19), die Bestellung von Sachverständigen 
im Hauptberufe für alle Teile des Reichs (8 21 II) und die Ku. 
lässigkeit von Revisionen (§8§ 22 ff.). Scharfe Strafbestimmungen 
(im Falle des § 26 II Gefängnis bis zu 2 Jahren, neben der 
auf Geldstrafe bis zu 20 000 M. erkannt werden kann)h) sichern 
die Durchführung des Gesetzes. 
7) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
die allgemein erst durch das RG. vom 3. Juni 1900 
eingeführt worden ist. 
a) Rindvieh, weine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maul- 
esel, Maultiere ao chwetn derche Scchie zuinlerde, für Men- 
schen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der 
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung; gewisse Ausnahmen 
gelten für Not= und Hausschlachtungen (§§ 1 ff., Bek. des RK. 
vom 10. Juli 1902). . 
Die Einfuhr von Fleisch (i. S. des § 4, auch von anderen 
als den obengenannten Tieren, vgl. aber § 14) in luftdicht 
verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und 
sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleisch in das Zollinland 
ist verboten. Im übrigen ist die Fleischeinfuhr nur unter Inne- 
haltung gewisser Bedingungen zulässig, und das in das Zoll- 
inland eingehende Fleisch unterliegt gleichfalls einer amtlichen 
Untersuchung (8§ 12 ff.). Die Verwendung von Stoffen oder 
Verfahrensarten, die der Ware eine gesundheitsschädliche Be- 
schaffenheit verleihen oder eine gesundheitsschädliche oder 
minderwertige Beschaffenheit verdecken können, ist nach Maßgabe 
des § 21 und der Bek. des RK. vom 18. Februar 1902 und 
4. Juli 1908 untersagt. Zu Fleischbeschauern sind appro- 
bierte Tierärzte oder andere Personen, die genügende Kenntnisse 
nachgewiesen haben, zu bestellen (§ 5, aber auch § 18); ihre 
Beamteneigenschaft ist zweifelhaft (vgl. Min Vf. vom 30. Dez. 
1903; das Reichsgericht hat sie in Ro St. 38 349 allerdings dem 
8§ 348 StGB. unterworfen). 
8) Weitere landesrechtliche Vorschriften sieht das RG. in 
verschiedenen Beziehungen vor 3# 23, 24). Das Pr AG. vom 
28. Juni 1902, geändert durch Pr G. vom 23. September 1904, 
schreibt u. a. bei Schweinen und Wildschweinen eine amtliche 
Trichinenschau vor, die durch Polizeiverordnungen viel- 
fach auch auf Hausschlachtungen ausgedehnt ist und entweder durch 
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