§ 66. Gesundheits- und Tierpflegewesen. 117
6) der Verkehr mit Weitu, weinhaltigen und
weinähnlichen Getränken; "“
Deagz Weingesetz vom 7. April 1909 verbietet, Wein,
d. h. das durch alkoholische Giärung aus dem Safte der frischen
Weintraube hergestellte Getränk, nachzumachen (§8 1, 9), und
enthält eingehende Bestimmungen über Verschnitt, Zuckerung,
sonstige Zusätze, Bezeichnung der Weine (§8 2 ff.), weinähnliche,
weinhaltige Getränke, Schaumwein und Kognak (88 10 ff.). Zur
Kontrolle über die Behandlung des Weins dient namentlich die
Buchführungspflicht (§ 19), die Bestellung von Sachverständigen
im Hauptberufe für alle Teile des Reichs (8 21 II) und die Ku.
lässigkeit von Revisionen (§8§ 22 ff.). Scharfe Strafbestimmungen
(im Falle des § 26 II Gefängnis bis zu 2 Jahren, neben der
auf Geldstrafe bis zu 20 000 M. erkannt werden kann)h) sichern
die Durchführung des Gesetzes.
7) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
die allgemein erst durch das RG. vom 3. Juni 1900
eingeführt worden ist.
a) Rindvieh, weine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maul-
esel, Maultiere ao chwetn derche Scchie zuinlerde, für Men-
schen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung; gewisse Ausnahmen
gelten für Not= und Hausschlachtungen (§§ 1 ff., Bek. des RK.
vom 10. Juli 1902). .
Die Einfuhr von Fleisch (i. S. des § 4, auch von anderen
als den obengenannten Tieren, vgl. aber § 14) in luftdicht
verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und
sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleisch in das Zollinland
ist verboten. Im übrigen ist die Fleischeinfuhr nur unter Inne-
haltung gewisser Bedingungen zulässig, und das in das Zoll-
inland eingehende Fleisch unterliegt gleichfalls einer amtlichen
Untersuchung (8§ 12 ff.). Die Verwendung von Stoffen oder
Verfahrensarten, die der Ware eine gesundheitsschädliche Be-
schaffenheit verleihen oder eine gesundheitsschädliche oder
minderwertige Beschaffenheit verdecken können, ist nach Maßgabe
des § 21 und der Bek. des RK. vom 18. Februar 1902 und
4. Juli 1908 untersagt. Zu Fleischbeschauern sind appro-
bierte Tierärzte oder andere Personen, die genügende Kenntnisse
nachgewiesen haben, zu bestellen (§ 5, aber auch § 18); ihre
Beamteneigenschaft ist zweifelhaft (vgl. Min Vf. vom 30. Dez.
1903; das Reichsgericht hat sie in Ro St. 38 349 allerdings dem
8§ 348 StGB. unterworfen).
8) Weitere landesrechtliche Vorschriften sieht das RG. in
verschiedenen Beziehungen vor 3# 23, 24). Das Pr AG. vom
28. Juni 1902, geändert durch Pr G. vom 23. September 1904,
schreibt u. a. bei Schweinen und Wildschweinen eine amtliche
Trichinenschau vor, die durch Polizeiverordnungen viel-
fach auch auf Hausschlachtungen ausgedehnt ist und entweder durch
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