Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 419 
untersuchten Fleisches — alles nicht im öffentlichen Schlachthaus 
ausgeschlachtete frische Fleisch im Gemeindebezirke nicht eher feil- 
geboten und daß in Gast= und Speisewirtschaften von auswärts 
bezogenes frisches Fleisch nicht eher zubereitet werden darf, bis 
es untersucht worden ist, usw. 
7. Das Irrenwesen 
ist nur hinsichtlich der Konzessionspflicht der Privat- 
irrenanstalten (GewO. § 30) reichsrechtlich geordnet, im 
übrigen entscheidet das Landesrecht. v » 
Nach preußischem Recht liegt die Fürsorge für das Irren— 
wesen grundsätzlich den Landarmenverbänden (Provinzen) ob 
(AGUWG. 8 31); die Aufsicht führt der Oberpräsident (ProvO. 
8 114. Die Aufsicht über in Familienpflege befindliche Irre hat 
der Kreisarzt, über die in Privatirrenanstalten befindlichen der 
Kreisarzt und der Regierungspräsident sowie eine „Besuchskom- 
mission“. 
Die (rechtlich zweifelhafte) Grundlage der Aufnahme angeblich 
Geisteskranker in Privatirrenanstalten bildet der Ministerialerlaß 
vom 26. März 1901 (MBl. f. d. innere Verw. 01 104). Danach 
erfolgt die Aufnahme nach Untersuchung des Kranken durch 
den Kreisarzt oder den ärztlichen Leiter einer öffentlichen Anstalt 
für Geisteskranke oder einer psychiatrischen Universitätsklinik auf 
Grund eines von dem Untersuchenden auszustellenden Zeugnisses. 
Bei Entmündigten genügt ein Zeugnis eines jeden approbierten 
Arztes, ebenso in dringenden Fällen, jedoch muß in letzterem 
Falle der Kreisarzt binnen 24 Stunden benachrichtigt werden 
und binnen 3 Tagen die Untersuchung vornehmen. Die Ent- 
lassung musz erfolgen, wenn der Kranke geheilt oder der 
Anstaltsphlege nicht mehr bedürftig ist, wenn die Entmündigung 
rechtskräftig abgelehnt oder wiederaufgehoben ist, wenn der ge- 
setzliche Vertreter die Entlassung fordert. Beantragt ein voll- 
jähriger Kranker, der weder entmündigt noch unter vorlänfige 
Vormundschaft gestellt ist (Be#. § 1900), schriftlich seine Ent- 
lassung, so hat der Vorstand der Anstalt den Antrag, wenn er ihm 
nicht stattgeben will, dem für die Stellung des Entmündigungs- 
antrags zuständigen Ersten Staatsanwalt mitzuteilen. 
Besondere Ministerialerlasse (15. Juni u. 16. Dezember 
1901, 6. Januar 1902, 20. Mai 1904) betreffen die Entlassung 
gemeingefährlicher Geisteskranker und irrer Verbrecher. 
b. Tierpflege (Veterinärwesen).“) 
1. Das Veterinärwesen (von bestia veterina 
— Zugvieh) umfaßt die die Erforschung, Verhütung und 
*) Diecker hoff, Gerichtl. Tierarzneikunde (3. A. 02); 
Froehner-Wittlinger, D. preuß. Kreistierarzt (04); Haf- 
ner, Veterinärwesen (Baden, 3. A. 12); Edelmann, Ve- 
terinärwesen (Sachsen, 06 ff.). Kommentare z. Viehseuchen- 
gesetz von: Backhaus (12), Bojunga (12), Edelmann 
 
	        
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