Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

424 8 57. Das Preßwesen. 
schriften (vgl. auch H. II §§ 36—39) sind Gegenstand 
des Preßgewerbes, für welches GewO. § 14 II (S. 335) 
eine besondere Anzeigepflicht betreffs des Lokals aufstellt 
(vgl. noch PreßG. § 4, GewO. S 143 III). 
Druckschriften i. S. des PreßG. sind nach § 2 
alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie alle andern, 
durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur 
Verbreitung (§ 3) bestimmten Vervielfältigungen von 
Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne 
Schrift und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. 
Nicht zu den Druckschriften gehören mit der Schreibmaschine 
geschriebene Werke, wohl aber Ansichtspostkarten, selbst wenn sie 
keinen gedanklichen Inhalt haben (RGt. 36 11; streitig). Zweifel- 
haft ist die Rechtslage hinsichtlich kinematographischer Films, 
deren Vorführung das Reichsgericht (RGt. 39 183) als „Aus- 
stellung" ansieht, während sie nach der Auffassung des O. 
(52 289) darüber hinausgeht; die Kinematographenzensur wird 
in der Praxis jedenfalls geübt (vgl. S. 340 und über die Frage 
der Konzessionspflichtigkeit S. 340). Stimmzettel für öffent- 
liche Wahlen, die im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind 
und nur die Bezeichnung der zu wählenden Person enthalten, 
gelten nach dem RG. vom 12. März 1884 nicht als Druckschriften 
i. S. der Reichs= und der Landesgesetze. Stimmzettel, die mehr 
enthalten, fallen an sich unter das Preß G., brauchen aber auch 
dann nicht den Namen und Wohnort des Druckers und Verlegers 
(bzw. des Verfassers oder Herausgebers) zu nennen, sofern sie 
nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Be- 
zeichnung der zu wählenden Personen angeben (Preß G. § 6 II). 
2. Hinsichtlich der äußeren Form von Druck- 
schriften, die im Geltungsbereiche des Preß G. erscheinen, 
schreibt nämlich das letztere für die Regel (§ 6 D die An- 
gabe von Namen und Wohnort des Druckers und, wenn 
sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung be- 
stimmt sind, auch des Verlegers (beim Selbstvertriebe 
des Verfassers oder Herausgebers) vor. Ausgenommen 
sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, 
des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druck- 
schriften (Formulare, Visitenkarten u. dgl.), die Stimm- 
zettel unter der zu 1 erwähnten Bedingung, endlich ge- 
wisse amtliche Druckschriften, die auch gegenüber den unten 
zu besprechenden §§ 7—11 privilegiert sind (8 12). 
Besonderes gilt für periodische Druckschriften, d. h. 
nach dem Preß G. (8 7 I, vgl. aben auch § 13)—
	        
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