Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 5. Die Staatsgewalt. 23 
eine Aufteilung des Staates unter seine Erben vorzu- 
nehmen, während heute die Unteilbarkeit des Staates 
und die Vererbung durch Individualsukzession überall 
Verfassungsgrundsatz ist (z. B. Pr Vu. Art. 1, 2, 53). 
8§ 5. Die Staatsgewalt. 
a. Die Staatsgewalt. Allgemeines. 
1. Staatsgewalt und Souveränität. 
Das dritte Erfordernis des Staatsbegriffs außer 
„Land und Leuten“ ist die Staatsgewalt, d. h. eine Rechts- 
macht, die die mit dem Staatsgebiet zusammenhängenden 
Personen zu einer begrifflichen Einheit zusammenfaßt. 
Bis in die neuere Zeit wurde nach dem Vorgange 
von Bodin (einem französischen Rechtsphilosophen unter 
Heinrich IV., Six livres de la république, 1576) die 
Staatsgewalt als Souveränität (von superanus, 
Suprema potestas, Supremitas = souveraineté, maiestas) 
bezeichnet. Heute sind die meisten Staatsrechtslehrer 
(Laband, Anschütz, Rehm, Schmidt, dagegen Seydel, Zorn) 
sich darüber einig, daß die Souveränität zwar eine 
Eigenschaft der Staatsgewalt ist, aber sich nicht mit 
dieser deckt, daß zum Begriffe des Staates eine Staats- 
gewalt, aber nicht notwendig eine souveräne Staats- 
gewalt gehört, und daß man daher neben souveränen auch 
nichtsouveräne (sog. halbsouveräne) „Staaten“ an- 
erkennen kann, die sich trotz des Mangels der (vollen) 
Souveränität scharf von den sonstigen, einem „Staat“ 
untergeordneten „Gebietskörperschaften“ (HPro- 
vinzen, Kreisen, Gemeinden) unterscheiden (S. 28). 
Die Revision des Begriffes „Souveränität“ ist insbesondere 
gelegentlich der Entstehung von Bundesstaaten notwendig ge- 
worden (S. 27, 123). 
2. Das Wesen der Souveränität. 
a. Souverän ist die Staatsgewalt, wenn sie in 
keiner Beziehung einer anderen Gewalt un- 
tergeordnet ist. 
Als souver än bezeichnet man nicht nur die Staaten 
mit höchster, völlig unabhängiger Gewalt (Staatssou- 
veränität — höchste Gewalt des Staats), sondern 
auch die Träger der Staatsgewalt in solchen Staaten
	        
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