128 § 57. Das Preßwesen.
Eahäl 9 die sochlich n Voraussetzungen für die
Ausstellung von Anschlagzetteln usw., so behandelt § 10 des
preußischen PreßG. die persönlichen Voraussetzungen für
das Verbreiten, Anheften und Anschlagen (nicht auch das sonstige
Ausstellen) von Druckschriften, andern Schriften oder Bildwerken.
Mit Rückficht auf diesen allgemeinen Inhalt des § 10 wird dessen
Fortgeltung mitunter bestritten, da §8 30 II des Reichspreß G.
nur die speziell auf Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe
bezügliche Landesgesetzgebung schütze. Die Praxis sieht jedoch
in dem § 10 noch geltendes Recht, freilich nur soweit er nicht
durch GewO. 8 43 und ReichspreßG. § 5 außer Kraft gesetzt
ist. Demgemäß ist auch jetzt noch die ortspolizeiliche Erlaubnis
nach § 10 erforderlich für das nichtgewerbsmäßige unentgeltliche
(d. h. für die Empfänger) Verteilen von Bekanntmachungen
und Aufrufen (außer von Druckschriften zu Wahlzwecken in der
freigegebenen Zeit, GewO. 8 43 IV) an öffentlichen Orten (außer
in geschlossenen Räumen, GewO. § 43 V), ferner für das nicht-
gewerbsmäßige Anheften und Auschlagen solcher, falls
nach § 9 üÜberhaupt statthaften, Bekanntmachungen und Auf-
rufe an öffentlichen Orten. Die Versagung der Erlaubnis ist
aber nicht, wie das Verbot nach § 5 des Reichspreß G., nur
in bestimmten Fällen zulässig, sondern richtet sich nach allge-
meinen Grundsätzen (ALR. II, 17, 10, S. 661). .
Dieser wenig befriedigende und viel bekämpfte Rechtszu-
stand wird noch verwickelter durch allgemeine Polizeiverordnun-
gen, namentlich über die Sonntagsheiligung (vgl. S. 355), über
den Straßenverkehr (PolizeiverwaltungsG. § 6b, S. 671, StGB.
8 366 10: z. B. Vorbehalt der Anschläge für Anschlagsäulen;
Regelung der, als Ausfluß des Gewerbebetriebs, KGJ. 43 C
419, an sich freien, Anbringung von Aushängeschildern, Schau-
kästen usw., vgl. KG. im „Recht“ 13 175, 281, 377; DJ3. 13
469), gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Ge-
genden (PrG. vom 2. Juni 1902; vgl. ferner § 3 des PrG. vom
15. Juli 1907: Ortsstatut).
4. Pflichtexemplare.
a. Von jeder Nummer einer periodischen Druck-
schrift muß der Verleger, sobald die Austeilung oder
Versendung beginnt, ein Exemplar gegen Bescheinigung
an die Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgelt-
lich abliefern (Preß G. § 9 1). Ausgenommen sind Druck-
schriften, die nur den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst,
des Gewerbes oder der Industrie dienen (§ 9 Ul), sowie
die in den §§ 12, 13 gedachten Korrespondenzen und
amtlichen Druckschriften.
8. Die Verpflichtung zur Abgabe von Frei-
exemplaren an Bibliotheken ist durch das preu-