Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

128 § 57. Das Preßwesen. 
Eahäl 9 die sochlich n Voraussetzungen für die 
Ausstellung von Anschlagzetteln usw., so behandelt § 10 des 
preußischen PreßG. die persönlichen Voraussetzungen für 
das Verbreiten, Anheften und Anschlagen (nicht auch das sonstige 
Ausstellen) von Druckschriften, andern Schriften oder Bildwerken. 
Mit Rückficht auf diesen allgemeinen Inhalt des § 10 wird dessen 
Fortgeltung mitunter bestritten, da §8 30 II des Reichspreß G. 
nur die speziell auf Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe 
bezügliche Landesgesetzgebung schütze. Die Praxis sieht jedoch 
in dem § 10 noch geltendes Recht, freilich nur soweit er nicht 
durch GewO. 8 43 und ReichspreßG. § 5 außer Kraft gesetzt 
ist. Demgemäß ist auch jetzt noch die ortspolizeiliche Erlaubnis 
nach § 10 erforderlich für das nichtgewerbsmäßige unentgeltliche 
(d. h. für die Empfänger) Verteilen von Bekanntmachungen 
und Aufrufen (außer von Druckschriften zu Wahlzwecken in der 
freigegebenen Zeit, GewO. 8 43 IV) an öffentlichen Orten (außer 
in geschlossenen Räumen, GewO. § 43 V), ferner für das nicht- 
gewerbsmäßige Anheften und Auschlagen solcher, falls 
nach § 9 üÜberhaupt statthaften, Bekanntmachungen und Auf- 
rufe an öffentlichen Orten. Die Versagung der Erlaubnis ist 
aber nicht, wie das Verbot nach § 5 des Reichspreß G., nur 
in bestimmten Fällen zulässig, sondern richtet sich nach allge- 
meinen Grundsätzen (ALR. II, 17, 10, S. 661). . 
Dieser wenig befriedigende und viel bekämpfte Rechtszu- 
stand wird noch verwickelter durch allgemeine Polizeiverordnun- 
gen, namentlich über die Sonntagsheiligung (vgl. S. 355), über 
den Straßenverkehr (PolizeiverwaltungsG. § 6b, S. 671, StGB. 
8 366 10: z. B. Vorbehalt der Anschläge für Anschlagsäulen; 
Regelung der, als Ausfluß des Gewerbebetriebs, KGJ. 43 C 
419, an sich freien, Anbringung von Aushängeschildern, Schau- 
kästen usw., vgl. KG. im „Recht“ 13 175, 281, 377; DJ3. 13 
469), gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Ge- 
genden (PrG. vom 2. Juni 1902; vgl. ferner § 3 des PrG. vom 
15. Juli 1907: Ortsstatut). 
4. Pflichtexemplare. 
a. Von jeder Nummer einer periodischen Druck- 
schrift muß der Verleger, sobald die Austeilung oder 
Versendung beginnt, ein Exemplar gegen Bescheinigung 
an die Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgelt- 
lich abliefern (Preß G. § 9 1). Ausgenommen sind Druck- 
schriften, die nur den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, 
des Gewerbes oder der Industrie dienen (§ 9 Ul), sowie 
die in den §§ 12, 13 gedachten Korrespondenzen und 
amtlichen Druckschriften. 
8. Die Verpflichtung zur Abgabe von Frei- 
exemplaren an Bibliotheken ist durch das preu-
	        
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