Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 57. Das Preßwesen. 49 
Pßische PreßG. (§ 6) und das Reichspreß. nicht berührt 
worden (8 30 1III). - H- 
Bereits 1699 führte in Preußen ein Befehl Friedrichs IE. 
die Lieferung von Pflichtexemplaren ein. Gegenwärtig hat 
nach KabO. vom 28. Dezember 1824 in den alten Provinzen 
jeder Verleger ein Exemplar jedes seiner Verlagsartikel an die 
König l. Bibliothek in Berlin, ein zweites an die Uni- 
versitätsbibliothek der Provinz seines Wohnsitzes 
unentgeltlich einzusenden. Für die neuen Provinzen bestehen 
besondere Vorschriften, ebenso für die Druckschriften von Be- 
hörden (Min Erl. vom 9. Juli 1907 und 12. April 1911). Die 
Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare ist eine öffent- 
lich-rechtliche Last und kann durch Zwang seitens der Polizei- 
behörde verwirklicht werden (uvgl. O. 36 434). 
5. Verbot ausländischer Druckschriften. 
Ein administratives Verbot der Verbreitung einer 
Druckschrift kennt das PreßG. gegenüber einer im Aus- 
land erscheinenden periodischen Druckschrift, wenn gegen 
eine Nummer binnen Jahresfrist zweimal eine Verur- 
teilung auf Grund der §§ 41, 42 StGB. erfolgt ist. 
Hier kann der Reichskanzler innerhalb 2 Monaten nach 
Rechtskraft des letzten Erkenntnisses die fernere Verbrei- 
tung bis auf 2 Jahre verbieten (§ 14, vgl. RGSt. 
36 408). 
e. Beschlagnahme und Preßstrafrecht. 
1. Die Beschlagnahme von Drucksschriften als 
Beweismitteln oder der Einziehung unterliegenden Ge- 
genständen kann der Richter nach St PO. 88 94 ff. 
anordnen. Dagegen richtet sich die vorläufige Beschlag- 
nahme durch den Staatsanwalt oder seine Hilfsbeamten 
nicht nach StPO. 8§ 98, sondern nach Preß G. 98 23 ff. 
(vgl. EG StO. § 5). Eine Beschlagnahme von Druck- 
schriften ohne richterliche Anordnung findet dement- 
sprechend nur unter den in 8§8 23 aufgestellten Bedin- 
gungen (Verletzung der §§ 6, 7, 14, 15 des Preß. 
und der 88§ 85, 95, 111, 130, 184 des St#.) statt. 
Die gerichtliche Entscheidung über Bestätigung oder Auf- 
hebung der Beschlagnahme muß von der Staatsanwalt- 
schaft binnen 24 Stunden beantragt und vom Gericht 
binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen 
werden. Die vom Gerichte bestätigte vorläufige Beschlag- 
nahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wo- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.