§ 57. Das Preßwesen. 49
Pßische PreßG. (§ 6) und das Reichspreß. nicht berührt
worden (8 30 1III). - H-
Bereits 1699 führte in Preußen ein Befehl Friedrichs IE.
die Lieferung von Pflichtexemplaren ein. Gegenwärtig hat
nach KabO. vom 28. Dezember 1824 in den alten Provinzen
jeder Verleger ein Exemplar jedes seiner Verlagsartikel an die
König l. Bibliothek in Berlin, ein zweites an die Uni-
versitätsbibliothek der Provinz seines Wohnsitzes
unentgeltlich einzusenden. Für die neuen Provinzen bestehen
besondere Vorschriften, ebenso für die Druckschriften von Be-
hörden (Min Erl. vom 9. Juli 1907 und 12. April 1911). Die
Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare ist eine öffent-
lich-rechtliche Last und kann durch Zwang seitens der Polizei-
behörde verwirklicht werden (uvgl. O. 36 434).
5. Verbot ausländischer Druckschriften.
Ein administratives Verbot der Verbreitung einer
Druckschrift kennt das PreßG. gegenüber einer im Aus-
land erscheinenden periodischen Druckschrift, wenn gegen
eine Nummer binnen Jahresfrist zweimal eine Verur-
teilung auf Grund der §§ 41, 42 StGB. erfolgt ist.
Hier kann der Reichskanzler innerhalb 2 Monaten nach
Rechtskraft des letzten Erkenntnisses die fernere Verbrei-
tung bis auf 2 Jahre verbieten (§ 14, vgl. RGSt.
36 408).
e. Beschlagnahme und Preßstrafrecht.
1. Die Beschlagnahme von Drucksschriften als
Beweismitteln oder der Einziehung unterliegenden Ge-
genständen kann der Richter nach St PO. 88 94 ff.
anordnen. Dagegen richtet sich die vorläufige Beschlag-
nahme durch den Staatsanwalt oder seine Hilfsbeamten
nicht nach StPO. 8§ 98, sondern nach Preß G. 98 23 ff.
(vgl. EG StO. § 5). Eine Beschlagnahme von Druck-
schriften ohne richterliche Anordnung findet dement-
sprechend nur unter den in 8§8 23 aufgestellten Bedin-
gungen (Verletzung der §§ 6, 7, 14, 15 des Preß.
und der 88§ 85, 95, 111, 130, 184 des St#.) statt.
Die gerichtliche Entscheidung über Bestätigung oder Auf-
hebung der Beschlagnahme muß von der Staatsanwalt-
schaft binnen 24 Stunden beantragt und vom Gericht
binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen
werden. Die vom Gerichte bestätigte vorläufige Beschlag-
nahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wo-