Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 58. Das Vereinswesen. 6531 
J. Zur Entscheidung über die durch die Presse 
begangenen Übertretungen sind die Gerichte aus- 
schließlich zuständig (ugl. Preß G. § 29), polizeiliche 
Strafverfügungen in Preßsachen also unstatthaft (streitig, 
uogl. DJ Z. 08 1390). 
Erstrebt wird von der Presse die reichsrechtliche Zuweisung 
aller Preßvergehen an die Schwurgerichte (wie in Bayern, Würt- 
temberg, Baden, Oldenburg, vgl. ESVG. 8 6), und die Be- 
seitigung des sog. Zeugniszwangs gegen Redakteure (St PO. 
§ 69) zwecks Ermittlung des Verfassers eines strafbaren Artikels. 
Der lebhaft angefeindete, durch die Praxis des Reichsgerichts 
geschaffene „[liegende oder ambulante Gerichtsstand 
der Presse“, wonach für durch die Presse begangene strafbare 
Handlungen jedes Gericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk 
auch nur ein Exemplar gelangt ist, ist jetzt durch RG. vom 
13. Juni 1902 beseitigt. Hiernach ist für eine im Inland erschie- 
nene Druckschrift nur zuständig das Gericht des Erscheinungs- 
ortes, im Falle einer mit Privatklage verfolgten Belei- 
digung jedoch auch das Gericht des Verbreitungsortes, wenn 
der Beleidigte in dessen Bezirk seinen Wohnsitz oder gewöhnlüchen 
Aufenthalt hat (St O. 8 7 I). · 
d. Die Übertretung der §§ 9, 10 des preußischen 
PreßG. (S. 427) wird nach § 41 desselben i. V. mit E. 
Art. VIII zum preußischen StG#B. bestraft. 
k. Eine Außerkraftsetzung 
der zum Schutze der Preßfreiheit gegebenen Vor- 
schriften kann nach RV. Art. 68 (S. 247, in Bayern nicht 
giltig) i. V. mit § 5 des PrEG. vom 4. Juni 1851 ganz 
oder teilweise, zeit= und distriktweise bei Erklärung des 
Belagerungszustands erfolgen. 
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, kann 
entsprechendes bei Krieg oder Aufruhr und dringender 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit für Preußen 
vom Staatsministerium verordnet werden (Pr G. vom 4. Juni 1851 
## 16 und PreßG. § 30 I; vgl. S. 133). 
8 58. Das Vereinswesen.“) 
a. Geschichte des Vereinsrechts. 
1. Das im Mittelalter hoch entwickelte und staatlich nicht 
beschränkte Vereinswesen (Gilden, Zünfte, S. 349) wurde seit 
dem 17. Jahrhundert einer strengen polizeilichen Aufsicht unter- 
worfen. Nach AL. II, 6, 3, 4 und II, 20, 181, 185 und einem 
  
*) Kommentare z. VereinsG. von: Delius (5. A. 12), 
Ebner (10), Friedenthal (08), Goehrke (4. A. 12), 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 29
	        
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