8 58. Das Vereinswesen. 6531
J. Zur Entscheidung über die durch die Presse
begangenen Übertretungen sind die Gerichte aus-
schließlich zuständig (ugl. Preß G. § 29), polizeiliche
Strafverfügungen in Preßsachen also unstatthaft (streitig,
uogl. DJ Z. 08 1390).
Erstrebt wird von der Presse die reichsrechtliche Zuweisung
aller Preßvergehen an die Schwurgerichte (wie in Bayern, Würt-
temberg, Baden, Oldenburg, vgl. ESVG. 8 6), und die Be-
seitigung des sog. Zeugniszwangs gegen Redakteure (St PO.
§ 69) zwecks Ermittlung des Verfassers eines strafbaren Artikels.
Der lebhaft angefeindete, durch die Praxis des Reichsgerichts
geschaffene „[liegende oder ambulante Gerichtsstand
der Presse“, wonach für durch die Presse begangene strafbare
Handlungen jedes Gericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk
auch nur ein Exemplar gelangt ist, ist jetzt durch RG. vom
13. Juni 1902 beseitigt. Hiernach ist für eine im Inland erschie-
nene Druckschrift nur zuständig das Gericht des Erscheinungs-
ortes, im Falle einer mit Privatklage verfolgten Belei-
digung jedoch auch das Gericht des Verbreitungsortes, wenn
der Beleidigte in dessen Bezirk seinen Wohnsitz oder gewöhnlüchen
Aufenthalt hat (St O. 8 7 I). ·
d. Die Übertretung der §§ 9, 10 des preußischen
PreßG. (S. 427) wird nach § 41 desselben i. V. mit E.
Art. VIII zum preußischen StG#B. bestraft.
k. Eine Außerkraftsetzung
der zum Schutze der Preßfreiheit gegebenen Vor-
schriften kann nach RV. Art. 68 (S. 247, in Bayern nicht
giltig) i. V. mit § 5 des PrEG. vom 4. Juni 1851 ganz
oder teilweise, zeit= und distriktweise bei Erklärung des
Belagerungszustands erfolgen.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, kann
entsprechendes bei Krieg oder Aufruhr und dringender
Gefahr für die öffentliche Sicherheit für Preußen
vom Staatsministerium verordnet werden (Pr G. vom 4. Juni 1851
## 16 und PreßG. § 30 I; vgl. S. 133).
8 58. Das Vereinswesen.“)
a. Geschichte des Vereinsrechts.
1. Das im Mittelalter hoch entwickelte und staatlich nicht
beschränkte Vereinswesen (Gilden, Zünfte, S. 349) wurde seit
dem 17. Jahrhundert einer strengen polizeilichen Aufsicht unter-
worfen. Nach AL. II, 6, 3, 4 und II, 20, 181, 185 und einem
*) Kommentare z. VereinsG. von: Delius (5. A. 12),
Ebner (10), Friedenthal (08), Goehrke (4. A. 12),
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 29