Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 133 
6. Falls der Geburlsname einer verheirathelen oder verwittweten Frau, sich 
mit Sicherhrit nicht festslellen läßt, ist eine zweite Strafnachricht auf den durch die 
Verheirathung erlangten Namen anzusertigen (z. B. „Envinski augeblich geborene 
Zach“). In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinweis auf die zweite 
Smasnachricht aufzunehmen. 
III. Thätigkeit der Registerbehörden. 
a. Allgemeine Bestimmungen. 
7. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. Der Sekretär 
hat nach den Weisungen des Ersien Staalsanwalte die Register zu führen und die 
damit verbundenen Büreaugeschäfte zu erledigen. 
Die Aussicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landesjuslizver- 
waltung der Oberstaatsanwalt. 
8. Die Strasnachrichten werden in dem dazu beslimmten Dienstzimmer des 
Regilterführers in Schränken aufbewahrt, welche der Größe der Formulare A, B, D 
entsprechende Fächer enthalten. In diesen werden die Strasnachrichten in einer Anzahl 
von je höchsteus vierhundert Blältern und zwar, soweit nicht die Einrichtung der 
vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niedergelegt. Die Fächer oder 
Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets und, sofern mehrere für denselben 
Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen zu bezeichnen. 
9. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen um 
Auskunfigerkheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt mit dem Vermerk des 
Zeitpunkts des Eingangs versehen, ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn 
dieselbe ausnahmsweise angeordnet werden sollle. 
b. Behandlung der eingehenden Strafnachrichten. 
10. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu 
unterziehen. Dah der Registerführer auch die Richligkeit der in denselben enthaltenen 
Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurtheilten auf Grund der Geburts- 
register prüft (& 14 Abs. 1), ist bis auf Weiteres nicht erforderlich. 
11. Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburisorts bestimmt ist, 
wird, wenn der Geburksort zu einem anderen Bezirk gehört, an die richtige Register- 
behörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der Strafnachricht ersichtlich, 
dah noch cin anderes Exemplar vorhanden ist (& 9), so ersolgt die Rücksendung an 
die Strafvollstreckungsbehörde. 
2.
	        
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