440 8 58. Das Vereinswesen.
Dabei ist freilich zu beachten, daß Versammlungen nicht
schon deshalb öffentliche sind, weil sie in einem öffentlichen Lo-
kale stattfinden, wie denn auch umgekehrt öffentliche Versamm-
lungen in einer Privatwohnung denkbar sind (KG. in DJZ. 10
772). Maßgebend ist, ob die Teilnehmer einen in sich geschlos-
senen, bestimmt abgegrenzten Kreis von innerlich untereinander
verbundenen Personen bilden. Dies kann selbst dann der Fall
sein, wenn auf Grund persönlicher oder sachlicher Beziehungen
Gäste eingeführt werden, und es kann anderseits ohne Einführung
von Gästen eine öffentliche Versammlung angenommen werden,
wenn mit Rücksicht auf die große Mitgliederzahl, die lose Organi-
sation und den leichten Erwerb der Mitgliedschaft jene Begriffs-
bestimmung der „geschlossenen Gesellschaft“ nicht mehr zutrifft
(KG. in DJ3. 12 464, ReSt. 41 133; vgl. OW. 61 230).
In der Rezel werden allerdings Vereinsversammlungen geschlossene
Gesellschaften sein. Auf solche finden dann im allgemeinen (ogl.
aber §§ 1 II, 17) das Ver G. und bei Benutzung nur für sie be-
stimmter Räume die Vorschriften über die Polizeistunde,
öffentliche Lustbarkeiten und Theaterzensur keine Anwendung.
Dagegen ist das Recht der Gemeinden zur Besteuerung von Lust-
barkeiten (Kommunalabgaben G. §8 15, 18) nicht auf die öffent-
lichen Lustbarkeiten beschränkt, und ebensowenig sind geschlossene
Gesellschaften von den die Heilighaltung der Sonn= und Festtage
betreffenden Polizeiverordnungen ausgenommen (vgl. S. 355 und
Recht 13 313).
k. Strafbestimmungen enthalten die §8 18, 19 Ver G.
g. Nach Ver G. § 24 bleiben unberührt die Vor-
schriften des Landesrechts (vgl. auch oben S. 433)
über:
1. kirchliche und religiöse Vereine und
Versammlungen;
Nach Pr Ver G. § 2 III gelten die Bestimmungen über die
Anzeige von Versammlungen und die Einreichung von Vereins-
statuten und Mitgliederverzeichnis nicht für kirchliche und reli-
giöse Vereine, die Korporationsrechte haben. Die herrschende
Meinung lehrt, daß das PrVerc. für kirchliche und religiöse
Vereine, die nicht Korporationsrechte besitzen, noch jetzt an-
wendbar sei (vgl. DJB. 12 352 und O. 61 255). Anschütz
dagegen will solche Vereine nach den günstigeren allgemeinen
Vorschriften des Ver G. behandeln, da das Ver G. „nur die aus-
ausdrücklich und speziell auf das religiöse und kirchliche Assozia-
tionswesen bezüglichen Landesgesetze“ aufrechterhalte. Wegen der
vG. vom 31. Mai 1875 (mit mehreren Anderungsgesetzen) über
die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen
der katholischen Kirche sowie vom 22. Mai 1888, betr. die Er-
teilung von Korporationsrechten an gewisse katholische Orden,
s. Ki. § 10 a 4.