Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

146 § 60. Das Reichsvermögen. 
Der Entwurf des Finanzgesetzes von 1913 sah zur Deckung 
der laufenden Kosten noch besondere Jahresbeiträge der Bundes- 
staaten von im ganzen 1,25 Mark auf den Kopf der Bevölkerung, 
jedoch unter Verteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen 
Bundesstaaten gemäß dem aus der Veranlagung zum Wehrbei- 
trage sich ergebenden Vermögensstande, vor; nur hilfsweise sollte 
in den einzelnen Bundesstaaten das Besißsteuergesetz zur Anwen- 
dung kommen. Dieser Versuch einer Veredelung der Ma- 
trikularbeiträge, der die einfache, aber zu Unbilligkeiten 
führende Heranziehung der Einzelstaaten nach ihrer Bevölkerungs- 
zahl durch einen gerechteren Verteilungsmaßstab zu ersetzen beab- 
sichtigte, scheiterte im Reichstage (vgl. aber DJZ. 14 1). 
Über den gegenwärtigen Stand des Reichsschuldenwesens 
und der Einnahmegquellen des Reichs gibt die folgende Darstellung 
(S. 451) einen kurzen Überblick. 
§ 60. Das Reichsvermögen. 
a. Reichsfiskus. 
1. Das Reich ist, wie sich aus § 59 ergibt, Subjekt 
einer Finanzwirtschaft, es heißt als solches Reichs- 
fiskus. Über seine Bedeutung auf privatrechtlichem 
Gebiete vgl. näheres L. 1 § 17 ajz hier kommt der Reichs- 
fiskus vornehmlich in Betracht, insoweit er als höchstes 
Gemeinwesen staat srechtliches Rechtssubjekt ist. Auch 
hierfür gilt, trotz der aus technischen Gründen vorgenom- 
menen Einteilung in mehrere „Stationes fisci“: Post-, 
Marine-, Militär-, Justizfiskus usw. (vgl. RGZ. 82 232), 
daß der Reichsfiskus nur einer ist (Einheitstheorie im 
Gegensatze zur Pluralitäts theorie, vgl. L. 18175). 
Die Militärverwaltung ist allerdings Sache der Bundes- 
staaten Preußen, Sachsen, Württemberg und Bayern (vgl. S. 291). 
Die herrschende Meinung und die Praxis sieht aber nur den 
Militärfiskus in Bayern als Landesfiskus an, während 
sie im übrigen annimmt, daß Preußen, Sachsen und Würt- 
temberg die Militärverwaltung nur in Vertretung des 
Reuche fiskus führen (vgl. auch L. III Anh. II Cb und 
Z. I. Anh. IV C unter „Reichsmilitärfiskus“). Der letztere Ge- 
danke ist auch im Offizierpensionsgesetze vom 31. Mai 1906 (val. 
besonders § 39) und im Mannschaftsversorgungsgesetze vom glelben 
Tage (§ 42) zum Ausdrucke gelangt. Vgl. auch RV. Art. 67. 
a. Scharf zu scheiden ist der Reichsfiskus umn vom 
Landesfiskus der einzelnen Bundesstaaten; beides 
sind selbständige Rechtssubjekte, deren Nebeneinanderstehn 
auch hier wieder Ausdruck des bereits mehrfach erwähnten,
	        
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