Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

448 8 60. Das Reichsvermögen. 
dient und welches bestimmungsgemäß hierfür zu ver— 
wenden und aufzubrauchen ist. Zum Verwaltungsver- 
mögen des Reichs gehören insbesondere die sämtlichen 
beweglichen Gegenstände und Grundstücke, welche im 
Dienste der vom Reich übernommenen Verwaltungen, 
namentlich der Marine, des Post= und Telegraphen- 
wesens, der auswärtigen Angelegenheiten und des Heer- 
wesens gebraucht werden, einschließlich der vorhandenen 
Geldvorräte. 
Vgl. das REG. vom 25. Mai 1873 über die Rechtsverhältnisse 
der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten 
Gegenstände. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist dem 
Reich ausdrücklich an den von den einzelnen Bundesstaaten über- 
nommenen, der Reichsverwaltung dienenden Gegenständen das 
Eigentum zuerkannt (8 1), mit der Maßgabe, daß Grundstücke, 
welche für die Reichsverwaltung völlig entbehrlich oder un- 
brauchbar werden und nicht zur Ersatzbeschaffung durch Ver- 
äußerung zu verwenden sind, an denjenigen Bundesstaat, von 
dem sie überkommen waren, zurückzugeben sind (88 5, 6). Dieses 
„Rückfallsrecht“ tritt aber bezüglich der den Zwecken der Militär- 
verwaltung gewidmeten Grundstücke schon dann ein, wenn sie 
für diese Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden 
und weder aus einem Verkaufserlös ein Ersatz zu beschaffen 
noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist 
8 7). Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, 
aterialien, Utensilien oder sonstigen im Besitze der Reichsver- 
waltung befindlichen Gegenständen müssen für jedes Jahr ver- 
anschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden (R. 
Art. 69); etwaige Überschreitungen solcher Einnahmeetats und. 
außeretatsmäßige Einnahmen aus derartigen Veräußerungen sind. 
spätestens im zweitfolgenden Jahre den gesetzgebenden Faktoren 
nachzuweisen und bedürfen ihrer nachträglichen Genehmigung 
(§ 10). Ob diese Vorschriften lediglich formell-budgetrechtliche 
Bedeutung haben oder das Erfordernis der Zustimmung von 
Bundesrat und Reichstag staatsrechtlicher oder auch — im Sinn 
einer Verfügungsbeschränkung — privatrechtlicher Natur ist (vgl. 
S. 455), ist aus Anlaß des Verkaufs des Tempelhofer Feldes 
streitig geworden (s. die Aufsätze von Laband, Anschütz und O. 
Mayer in JW. 10 915, 988; Recht 10 758; vgl. auch L. II 
§ 13 ½c und Anh. I 0O. Die zweite Ansicht (staatsrechtliches. 
Erfordernis) dürfte zutreffen. Verkauft der preußische Kriegs- 
minister also namens des Reichs ein Grundstück ohne Genehmigung 
von Bundesrat und Reichstag, so ist der Kaufvertrag rechtsbe- 
ständig und muß erfüllt werden. Der Minister ist aber (politisch 
und zivilrechtlich) verantwortlich. Beim Abschlusse von Tausch- 
geschäften hält die Reichsfinanzverwaltung, allerdings unter Wider- 
spruch des Reichstags, grundsätzlich die Einholung der Zustim- 
mung des letztern nicht für erforderlich, weil nur die in barem.
	        
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