Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 60. Das Reichsvermögen. 449 
Gelde auszudrückenden Ausgaben und Einnahmen im Etat fest- 
gestellt würden. 
8. Finanzvermögen 
(werbendes, wirtschaftliches Vermögen) nennt man 
hingegen dasjenige Vermögen des Reichs, welches zu- 
nächst nur bestimmt ist, als wirtschaftliche Einnahmequelle, 
ohne Rücksicht auf gewisse Staatszwecke, zu dienen, und 
dessen Erträgnisse daher einen mehr privatrechtlichen Cha- 
rakter haben. Zur Veräußerung von Reichsfinanzver- 
mögen bedarf die Regierung staatsrechtlich der Zustim- 
mung der gesetzgebenden Faktoren. 
Im einzelnen gehören zum Reichsfinanzvermögen 
a. Die Reichseisen bahnen in Elsaß-Lothrin- 
gen. Ihren Kern bilden die durch Zusatz-Artikel 1 zum Frank- 
furter Frieden vom 10. Mai 1871 auf das Reich übergegangenen 
Bahnlinien. Der Kaufpreis von 325 Millionen Franks wurde 
von der französischen Kriegsentschädigung abgezogen. Das Eisen- 
bahnnetz wurde seitdem verbessert und erweitert. Zusammen 
mit den Reichseisenbahnen übernahm das Reich durch Pachtvertrag 
vom 11. Juni 1872 auch die Wilhelm-Luxemburgbahnen (ur- 
sprünglich bis 1912, nach dem Vertrag vom 20. August 1902 
bis Ende 1959). Die Verwaltung wird von einer besonderen, 
1878 vom Reichskanzleramt getrennten Zentralbehörde, dem 
Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisen- 
bahnen (in Personalunion mit dem Preußischen Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten, S. 600), mit einer besonderen General- 
direktion in Straßburg geführt. 
b. Auch der Reichskriegsschatz im Betrage von 120 
Millionen Mark, der von manchen mit den übrigen nicht ver- 
zinslich angelegten Fonds des Reichs zum Verwaltungsvermögen 
gerechnet wird, ist der französischen Kriegsentschädigung ent- 
nommen. Er wird im Juliusturm in Spandau in gemünztem 
Golde aufbewahrt und darf nur für die Zwecke der Mobilmachung 
verwendet werden. Die Verwaltung führt der Reichskanzler 
unter Kontrolle der Reichsschuldenkommission (RG. vom 11. No- 
vember 1871 und Kais OL. vom 22. Januar 1874 und 31. März 
1897). Eine Fortbildung ist durch die §8§ 6—8 des Finanzgesetzes 
vom 3. Juli 1913 (S. 445) in zweifacher Hinsicht erfolgt: 
1) Einmal ist der Reichskanzler ermächtigt, bis zur Höhe 
von 120 Millionen Mark, weitere Reichskassenscheine (nämlich 
außer den bisher ausgegebenen, unten S. 453) zu 5 und 10 Mark 
ausfertigen zu lassen. Der Erlös dieser Reichskassenscheine 
ist zur Beschaffung eines gleichen Betrags in gemünztem 
Golde mit der Zweckbestimmung des Reichkriegsschatzes zu 
verwenden, dient also zur Erhöhung der finanziellen Kriegs- 
bereitschaft des Reichs. Zur Vereinfachung und Verbilligung 
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u. a
	        
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