Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 60. Das Reichsvermögen. 451 
der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, unter- 
stellt. Durch RG. vom 1. Juni 1909 wurde die Verwaltung 
des nahezu verbrauchten Fonds dem Reichskanzler übertragen. 
Der Fonds ist inzwischen erschöpft. 
e. Auch Dar lehensforderungen besitzt das Reich. 
Vagl. RG. vom 23. Juli 1904 (geändert durch RG. vom 18. Mai 
1908) wegen Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet 
Togo zum Bau einer Eisenbahn von Lome nach Palime, vom 
16. März 1907 und 18. Mai 1908 (Südwestafrika), vom 12. Dez. 
1911 (Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft) und R. vom 4. Mai 
1913, betr. die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutz- 
gebiete, § 2 (Kreditbeschaffung im Wege eines vom Reiche ge- 
währten Darlehens). Siehe auch S. 497. 
2. Passives Reichsvermögen. 
Dem aktiven Reichsvermögen steht das passive gegen- 
über, wobei man — entsprechend der Einteilung des 
ersteren — Verwaltungsschulden und Finanzschulden un- 
terscheiden kann. Unter Reichsschulden im engeren, finanz- 
technischen Sinne versteht man nur die Finanzschulden, 
d. h. die zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses ein- 
gegangenen Schulden. Doch ist zu berücksichtigen, daß 
Art. 73 der RV. (s. unten) diese sachliche Unterscheidung 
nicht durchführt, vielmehr für die Formen der Anleihe 
und der Übernahme einer Garantie schlechthin ein Reichs- 
gesetz zur Voraussetzung macht (vgl. G. § 16° und die 
ausführliche Darstellung der Reichs= und Staatsschulden 
in G. § 16 b 1F#). An dieser Stelle sind die folgenden 
Verbindlichkeiten des Reichs zu betrachten. 
a. Reichsanleihen. N. Art. 73 bestimmt: „In 
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege 
der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer 
Anleihe sowie die Übernahme einer Garantie zu 
Lasten des Reichs erfolgen.“ Die hier vorgesehenen Reichs- 
anleihen sind die wichtigsten Bestandteile des passiven 
Reichsvermögens; sie dienen zur Beschaffung des Kredits 
in außergewöhnlichen Fällen und bilden eine verzins- 
liche, dauernde (fundierte, G. § 16 15) Reichsschuld. 
a. Das im Art. 73 N. vorgesehene Anleihegesetz ist le- 
diglich ein Verwaltungsakt, enthält aber keinen Rechtssatz; es 
stellt mithin nur ein Gesetz im formellen Sinne dar (S. 150). Auf 
Grund des Anleihegesetzes ist die Reichsregierung ermächtigt, 
das privatrechtliche Rechtsgeschäft der Anleiheaufnahme abzu- 
schließben. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen der An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.