§ 60. Das Reichsvermögen. 451
der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, unter-
stellt. Durch RG. vom 1. Juni 1909 wurde die Verwaltung
des nahezu verbrauchten Fonds dem Reichskanzler übertragen.
Der Fonds ist inzwischen erschöpft.
e. Auch Dar lehensforderungen besitzt das Reich.
Vagl. RG. vom 23. Juli 1904 (geändert durch RG. vom 18. Mai
1908) wegen Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet
Togo zum Bau einer Eisenbahn von Lome nach Palime, vom
16. März 1907 und 18. Mai 1908 (Südwestafrika), vom 12. Dez.
1911 (Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft) und R. vom 4. Mai
1913, betr. die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutz-
gebiete, § 2 (Kreditbeschaffung im Wege eines vom Reiche ge-
währten Darlehens). Siehe auch S. 497.
2. Passives Reichsvermögen.
Dem aktiven Reichsvermögen steht das passive gegen-
über, wobei man — entsprechend der Einteilung des
ersteren — Verwaltungsschulden und Finanzschulden un-
terscheiden kann. Unter Reichsschulden im engeren, finanz-
technischen Sinne versteht man nur die Finanzschulden,
d. h. die zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses ein-
gegangenen Schulden. Doch ist zu berücksichtigen, daß
Art. 73 der RV. (s. unten) diese sachliche Unterscheidung
nicht durchführt, vielmehr für die Formen der Anleihe
und der Übernahme einer Garantie schlechthin ein Reichs-
gesetz zur Voraussetzung macht (vgl. G. § 16° und die
ausführliche Darstellung der Reichs= und Staatsschulden
in G. § 16 b 1F#). An dieser Stelle sind die folgenden
Verbindlichkeiten des Reichs zu betrachten.
a. Reichsanleihen. N. Art. 73 bestimmt: „In
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege
der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer
Anleihe sowie die Übernahme einer Garantie zu
Lasten des Reichs erfolgen.“ Die hier vorgesehenen Reichs-
anleihen sind die wichtigsten Bestandteile des passiven
Reichsvermögens; sie dienen zur Beschaffung des Kredits
in außergewöhnlichen Fällen und bilden eine verzins-
liche, dauernde (fundierte, G. § 16 15) Reichsschuld.
a. Das im Art. 73 N. vorgesehene Anleihegesetz ist le-
diglich ein Verwaltungsakt, enthält aber keinen Rechtssatz; es
stellt mithin nur ein Gesetz im formellen Sinne dar (S. 150). Auf
Grund des Anleihegesetzes ist die Reichsregierung ermächtigt,
das privatrechtliche Rechtsgeschäft der Anleiheaufnahme abzu-
schließben. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen der An-