454 8 60. Das Reichsvermögen.
gelds verteilt (ogl. G. 8 35). Durch das RG. vom 5.
Juni 1906 sind jedoch 10-M.--Kassenscheine — neben den
5-M. Scheinen — geschaffen worden, während die 20-=
und 50--M.-Kassenscheine eingezogen (und durch Reichs-
banknoten ersetzt) wurden.
Der weiteren 120 Millionen Mark Kassenscheine, die
auf Grund des Finanzgesetzes vom 3. Juli 1913 ausge-
geben werden sollen, ist bereits beim Reichskriegsschatze
gedacht (S. 449).
Die Einlösung der Reichskassenscheine ist nicht durch be-
sondere Deckung, sondern nur durch den Reichskredit gesichert (S.
150). über ihre Bedeutung als Geldpapier vgl. G. 8 3c, über
den Unterschied von den Reichsbanknoten G. 8 3 5
Reichsschuldverschreibungen, kinoten a Atfüngen und-
Reichskassenscheine werden von der Preußischen Staatsschulden-
verwaltung unter der Bezeichnung „Reichsschuldenverwaltung“
ausgestellt. Letzterer steht die Verwaltung der Reichsanleihe unter
Aufsicht der Reichsschuldenkommission zu (RöSchO. 8§8 9 ff.).
d. Die Reichsbürgschaften bilden ebenfalls passive.
Bestandteile des Reichsvermögens. Derartige Garantien fsind vom
Norddeutschen Bund und vom Reiche mehrfach übernommen wor-
den. Vgl. z. B. BG. vom 11. Juni 1868, betr. die anteilige
Übernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine
zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulinaarmes der
Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrtskom-
mission aufzunehmende Anleihe; ferner Rö. vom 31. Juli
1904, betr. die übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf
eine Eisenbahn von Daressalam nach Morogoro, vom 4. Mai
1906, betr. Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf
eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
Nach dem RG. vom 30. März 1892 über die Einnahmen
und Ausgaben der Schutzgebiete in der Fassung des RG. vom
18. Mai 1908 sind Schutzgebietsanleihen zu Lasten einzelner oder
mehrerer Schutzgebiete zulässig (und auch schon begeben), für
deren Verzinsung und Tilgung die beteiligten Schutzgebiete unter
Bürgschaft des Reichs haften.
c. Reichskassenwesen.
Die Zentralkassengeschäfte des Reichs, ursprünglich
von der Preußischen Generalstaatskasse als Generalkasse
des Norddeutschen Bundes, seit der Bekanntmachung vom
1. Juni 1871 als Reichshauptkasse wahrgenommen,
wurden nach Gründung der Reichsbank dieser übertragen
und werden von einer Abteilung der Reichshauptbank in
Berlin, der nunmehrigen Reichshauptkasse, besorgt. Nach
8 22 des Bank G. in der Fassung der Novelle vom 1.