Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

454 8 60. Das Reichsvermögen. 
gelds verteilt (ogl. G. 8 35). Durch das RG. vom 5. 
Juni 1906 sind jedoch 10-M.--Kassenscheine — neben den 
5-M. Scheinen — geschaffen worden, während die 20-= 
und 50--M.-Kassenscheine eingezogen (und durch Reichs- 
banknoten ersetzt) wurden. 
Der weiteren 120 Millionen Mark Kassenscheine, die 
auf Grund des Finanzgesetzes vom 3. Juli 1913 ausge- 
geben werden sollen, ist bereits beim Reichskriegsschatze 
gedacht (S. 449). 
Die Einlösung der Reichskassenscheine ist nicht durch be- 
sondere Deckung, sondern nur durch den Reichskredit gesichert (S. 
150). über ihre Bedeutung als Geldpapier vgl. G. 8 3c, über 
den Unterschied von den Reichsbanknoten G. 8 3 5 
Reichsschuldverschreibungen, kinoten a Atfüngen und- 
Reichskassenscheine werden von der Preußischen Staatsschulden- 
verwaltung unter der Bezeichnung „Reichsschuldenverwaltung“ 
ausgestellt. Letzterer steht die Verwaltung der Reichsanleihe unter 
Aufsicht der Reichsschuldenkommission zu (RöSchO. 8§8 9 ff.). 
d. Die Reichsbürgschaften bilden ebenfalls passive. 
Bestandteile des Reichsvermögens. Derartige Garantien fsind vom 
Norddeutschen Bund und vom Reiche mehrfach übernommen wor- 
den. Vgl. z. B. BG. vom 11. Juni 1868, betr. die anteilige 
Übernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine 
zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulinaarmes der 
Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrtskom- 
mission aufzunehmende Anleihe; ferner Rö. vom 31. Juli 
1904, betr. die übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf 
eine Eisenbahn von Daressalam nach Morogoro, vom 4. Mai 
1906, betr. Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf 
eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen. 
Nach dem RG. vom 30. März 1892 über die Einnahmen 
und Ausgaben der Schutzgebiete in der Fassung des RG. vom 
18. Mai 1908 sind Schutzgebietsanleihen zu Lasten einzelner oder 
mehrerer Schutzgebiete zulässig (und auch schon begeben), für 
deren Verzinsung und Tilgung die beteiligten Schutzgebiete unter 
Bürgschaft des Reichs haften. 
c. Reichskassenwesen. 
Die Zentralkassengeschäfte des Reichs, ursprünglich 
von der Preußischen Generalstaatskasse als Generalkasse 
des Norddeutschen Bundes, seit der Bekanntmachung vom 
1. Juni 1871 als Reichshauptkasse wahrgenommen, 
wurden nach Gründung der Reichsbank dieser übertragen 
und werden von einer Abteilung der Reichshauptbank in 
Berlin, der nunmehrigen Reichshauptkasse, besorgt. Nach 
8 22 des Bank G. in der Fassung der Novelle vom 1.
	        
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