§ 61. Der Reichshaushalt. 461
direkten Steuern anders zieht: Darnach sind direkte Steuern die-
jenigen, die an einen wirtschaftlichen Zustand oder eine Gesamt-
heit wirtschaftlicher Vorgänge, indirekte diejenigen, die an einen
einzelnen Vorgang anknüpfen. In diesem Sinne ist die Erb-
schaftssteuer eine indirekte, während sie nach jener Auffassung
eine direkte Steuer wäre. Die Unterscheidung ist von erheb-
licher praktischer Bedeutung: so betrifft das Doppelsteuergesetz
vom 22. März 1909 (S. 311) in § 1 nur die Heranziehung zu
den direkten Staatssteuern, das Reichsbesteuerungsgesetz vom
15. April 1911 (S. 704) in 8§ 3 die Heranziehung des Reichs
zu gewissen indirekten Steuern. Dagegen erstreckt sich die
Reichskompetenz (Art. 42) schlechthin auf die für die Zwecke
des Reichs zu verwendenden Steuern, also richtiger Ansicht nach
auf direkte wie indirekte (vgl. S. 445).
2) Die indirekten Steuern werden nach dem zu
treffenden wirtschaftlichen Vorgang eingeteilt in Zölle
(Übertritt gewisser Gegenstände aus einem Zollgebiet in
ein anderes), Verbrauchs steuern und Verkehrs-
steuern (wie Stempel= und Erbschaftssteuer).
Die Terminologie ist übrigens schwankend. Der vorstehenden
Einteilung entspricht z. B. RV. Art. 36 I, während RV. Art. 70 I
und ebenso der Reichshaushalts-Etat „Zölle“ und „Steuern“ un-
terscheidet und endlich manche die Einfuhrzölle und Verbrauchs-
steuern (i. e. S.) als „Verbrauchssteuern“ zusammenfassen;
b. Gebühren
sind der einseitig auferlegte Entgelt für eine be-
sondere Inanspruchnahme der öffentlichen Ver-
waltung (Verwaltungsgebühren, z. B. für Ausstellung
eines Passes) oder einer öffentlichen Anstalt (Benutzungs-
gebühren, z. B. für Benutzung der Eisenbahn). Durch
die Beziehung auf eine besondere Leistung unterscheiden
sie sich von den Steuern.
In der Praxis verschmelzen sich übrigens mitunter diese
Gegensätze. Die Gebühren sind teils öffentlichrechtlicher Natur
(so die Gerichtsgebühren), teils privatrechtlicher (so das Eisen-
bahnfahrgeld); auch diese Unterscheidung ist oft flüssig, z. B.
beim „Wassergelde“ (vgl. S. 588);
c. Beiträge
endlich sind solche Abgaben, die den an der Ver-
anstaltung oder dem Bestand öffentlicher Einrichtungen
besonders (nämlich abgesehen vom allgemeinen öffent-
lichen Interesse) Beteiligten auferlegt werden.
Sie sind hauptsächlich im Kommunalabgabenrechte (S. 703)
von Bedeutung (z. B. Straßenanliegerbeiträge). Jedoch be-