Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 61. Der Reichshaushalt. 461 
direkten Steuern anders zieht: Darnach sind direkte Steuern die- 
jenigen, die an einen wirtschaftlichen Zustand oder eine Gesamt- 
heit wirtschaftlicher Vorgänge, indirekte diejenigen, die an einen 
einzelnen Vorgang anknüpfen. In diesem Sinne ist die Erb- 
schaftssteuer eine indirekte, während sie nach jener Auffassung 
eine direkte Steuer wäre. Die Unterscheidung ist von erheb- 
licher praktischer Bedeutung: so betrifft das Doppelsteuergesetz 
vom 22. März 1909 (S. 311) in § 1 nur die Heranziehung zu 
den direkten Staatssteuern, das Reichsbesteuerungsgesetz vom 
15. April 1911 (S. 704) in 8§ 3 die Heranziehung des Reichs 
zu gewissen indirekten Steuern. Dagegen erstreckt sich die 
Reichskompetenz (Art. 42) schlechthin auf die für die Zwecke 
des Reichs zu verwendenden Steuern, also richtiger Ansicht nach 
auf direkte wie indirekte (vgl. S. 445). 
2) Die indirekten Steuern werden nach dem zu 
treffenden wirtschaftlichen Vorgang eingeteilt in Zölle 
(Übertritt gewisser Gegenstände aus einem Zollgebiet in 
ein anderes), Verbrauchs steuern und Verkehrs- 
steuern (wie Stempel= und Erbschaftssteuer). 
Die Terminologie ist übrigens schwankend. Der vorstehenden 
Einteilung entspricht z. B. RV. Art. 36 I, während RV. Art. 70 I 
und ebenso der Reichshaushalts-Etat „Zölle“ und „Steuern“ un- 
terscheidet und endlich manche die Einfuhrzölle und Verbrauchs- 
steuern (i. e. S.) als „Verbrauchssteuern“ zusammenfassen; 
b. Gebühren 
sind der einseitig auferlegte Entgelt für eine be- 
sondere Inanspruchnahme der öffentlichen Ver- 
waltung (Verwaltungsgebühren, z. B. für Ausstellung 
eines Passes) oder einer öffentlichen Anstalt (Benutzungs- 
gebühren, z. B. für Benutzung der Eisenbahn). Durch 
die Beziehung auf eine besondere Leistung unterscheiden 
sie sich von den Steuern. 
In der Praxis verschmelzen sich übrigens mitunter diese 
Gegensätze. Die Gebühren sind teils öffentlichrechtlicher Natur 
(so die Gerichtsgebühren), teils privatrechtlicher (so das Eisen- 
bahnfahrgeld); auch diese Unterscheidung ist oft flüssig, z. B. 
beim „Wassergelde“ (vgl. S. 588); 
c. Beiträge 
endlich sind solche Abgaben, die den an der Ver- 
anstaltung oder dem Bestand öffentlicher Einrichtungen 
besonders (nämlich abgesehen vom allgemeinen öffent- 
lichen Interesse) Beteiligten auferlegt werden. 
Sie sind hauptsächlich im Kommunalabgabenrechte (S. 703) 
von Bedeutung (z. B. Straßenanliegerbeiträge). Jedoch be-
	        
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