8 61. Der Reichshaushalt. 463
und Landesabgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht-
und Wildbretsteuer). Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-
ungarischen Zollgesetze werden nach dem RG. vom 9. Juni 1895,
betr. die Ausführung des mit Osterreich-Ungarn abgeschlossenen
Zollkartells, geahndet. · .
Den Zolltarif für das deutsche Zollgebiet (unten 2) enthält
das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902, in Kraft seit
1. März 1906, geändert durch RG. vom 14. Mai 1904 (Auf-
hebung der Franckensteinschen Klausel, S. 4142), vom 3. Juni 1906
(Bier, Tabak, Zigaretten), 15. Juli 1909 (Kaffee, Tee, Zünd-
waren, Tabak, Schaumwein, Branntwein, Parfümerien u. dgl.,
Bier) und EGRVO. Art. 2 (Aufhebung der lex Trimborn, S.
443). Über die Handelsverträge dbgl. H. 1 § 2 b 48 d,
über die mit Frankreich im Frieden vom 10. Mai 1871 Art. 11
vereinbarte Meistbegünstigungsklausel S. 15 und H. 1§ 2b 48c
(vgl. noch R# Z. 64 304 und 67 133 über die Fortgeltung des
Handelsvertrags vom 2. August 1862). Der Zoll wird teils
neben der inneren Verbrauchsabgabe (S. 461), so für Sale,
Leuchtmittel, Zündwaren, Zigaretten, auch für Spielkarten, im
übrigen dagegen allein erhoben.
2) Das deutsche Zollgebiet deckt sich trotz
RWV. Art. 33 I, 1 nicht mit dem Reichsgebiete: Diesem
sind angeschlossen das Großherzogtum Luxemburg
(vgl. S. 197) und die österreichischen Gemeinden Jung-
holz und Mittelberg. Dagegen bleiben ausgeschlos-
sen nach Art. 33 I, 2 die wegen ihrer Lage zur Ein-
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten Gebietsteile
und die von dem Zollanschlusse Bremens und Hamburgs
(Art. 34) nicht mitumfaßten Gebietsteile.
Zollexklaven sind hiernach (vgl. auch VBG. 8 16 UM)
in Preußen: Helgoland, die Hafenanlagen usw. bei Geeste-
münde und der Freihafen von Emden, in Baden einige Ge-
meinden und Höfe, in Hamburg der dortige Freihafen und
Hafenanlagen in Cuxhaven, in Bremen die Hafenanlagen
usw. in Bremerhaven und ein Freihafen in Bremen. Außerdem
können näch VBG. 88# 97, 107 in den wichtigeren Seeplätzen
örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende „Freiläger“
(jetzt Freibezirke genannt) errichtet werden, die mit gewissen
Maßgaben zollgesetzlich gleichfalls als Ausland behandelt werden;
solche bestehen in Stettin, Neufahrwasser, Altona, Brake. Die
Zollgrenze gegen das Meer wird — abvweichend von der völker-
rechtlich anerkannten Grenze (S. 20) — nach VBG. 8 16 IH durch
die jedesmalige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes
gebildet. Als Zollexklaven gelten völkerrechtlichen Grundsätzen
(S. 21) entsprechend auch fremde Kriegsschiffe in deutschen Häfen.
3) Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines
Bundesstaats befindlich sind, können in jeden andern Bun-
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 31