§ 61. Der Reichshaushalt. 465
Gesetze mitunter ausdrückliche Bestimmungen (z. B. VB#.
§ 12,2: Entscheidung von Beschwerden über die Anwen-
dung des Tarifs im Verwaltungswege; dagegen Reichs-
stempelG. 8 110: Rechtsweg zulässig). Mangels reichs-
gesetzlicher Vorschriften kann — vgl. RG#Z. 75 44 und
GVG. 8 13 — in Reichszoll= und Reichssteuersachen das
Landesrecht den Rechtsweg beschränken.
Für Preußen kommt in Betracht ALR. II, 14, 78 f., die
KglB. vom 26. Dezember 1808 (S. 660) § 36 und Pr G. vom
24. Mai 1861 (S. 660) §§ 9, 10.
b. Die Verbrauchssteuern.
1) Die Salzsteuer
beruht auf dem Bundesgesetze vom 12. Oktober 1867,
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz und — in
den süddeutschen Staaten, Elsaß-Lothringen, Hamburg,
Bremen — übereinstimmenden Landesgesetzen; auch in
den Zollanschlüssen gelten entsprechende Bestimmungen.
Die Salzsteuer beträgt 12 Mark für den Doppelzentner;
Befreiungen sind vorgesehen in den 88§ 2 II, 20 (z. B. für das zu
landwirtschaftlichen Zwecken bestimmte Salz), wobei jedoch z. T.
die Denaturierung (Vergällung), d. h. die Unbrauchbarmachung
für den menschlichen Genuß, erfolgen muß. Aus dem Ausland
eingehendes Salz unterliegt neben der inneren Abgabe einem Zoll
von 0,80 Mark für den Doppelzentner (Zolltarif Nr. 280).
2) Die Abgabe vom Tabak
wird für den im Inland erzeugten Tabak als
Steuer, für den über die Zollgrenze eingehenden Tabak
als Zoll erhoben.
Der innerhalb des Zollgebiiets erzeugte Tabak
unterliegt nach dem Tabaksteuergesetze (Neufassung vom 15. Juli
1909) entweder einer Gewichtssteuer (57 und 45 Mark für
den Doppelzentner) oder — für Tabakpflanzungen ausf Grund-
stücken von weniger als 4 a — einer Flächensteuer (5,7 Pfg.
für 1 am).
Der Zoll für den Doppelzentner beträgt 85 M. für unbe-
arbeitete Tabakblätter, 700 M. für geschnittenen Rauchtabak,
270 M. für Zigarren, 1000 M. für Zigaretten, 85—300 M. für
sonstige Tabakerzeugnisse. Außer diesem Gewichtszoll unter-
liegen Tabakblätter (unbearbeitet oder bearbeitet) einem Wertzoll
von 40% des Wertes, soweit sie nicht dem Zigarettensteuer G.
unterstehen, ebenso Zigarren. - -
DieTabaksteuerwirdergänztdurchdieZigarettew
steuer(RG.vom3.Juni1906,geändertdurchRG«Vom
15. Juli 1909 wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes). Danach
ist neben der Tabaksteuer oder dem Eingangszoll eine Steuer
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