Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

470 § 61. Der Reichshaushalt. 
Das Gesetz hat die Überproduktion nicht zu hindern ver- 
mocht. Eine Neugestaltung, wonach insbesondere neue Werke 
erst nach geraumer Karenzzeit (jetzt 5 Jahre) am Kontingent 
teilnehmen sollen, wird angestrebt. 
c. Die Verkehrssteuern. 
1) Der Spielkartenstempel 
(RG. vom 3. Juli 1878; Geltungsbereich: das 
Reichsgebiet) wird zwar durch Stempel, d. h. in der für 
Verkehrssteuern üblichen Form, erhoben, ist aber seiner 
Natur nach eine Verbrauchssteuer. 
Er beträgt 0,30 M., bei mehr als 36 Blättern 0,50 M. 
für jedes Spiel und wird auch neben dem Zoll (Zolltarif Nr. 661) 
erhoben. 
2) Der Wechselstempel 
(WechselstempelS#. vom 15. Juli 1909; Geltunos- 
bereich: das Reichsgebiet, vorläufig außer Helgoland, 
§ 31 IV) beträgt für je 200 M. bis 1000 M. 10 Pfg., 
für jede ferneren, auch nur angefangenen 1000 M. 0,50 M. 
mehr, also etwa ½%0. 
Seit 1909 sind auch Wechselblanketts zu verstempeln und 
sind Wechsel mit längerer als dreimonatiger Laufzeit wiederholt 
zu verstempeln (für weitere 9 und sodann für je fernere 6 Monate). 
3) Die Reichsstempelsteuer 
wird erhoben auf Grund des Reichsstempel- 
gesetzes vom 3. Juli 1913. 
Über die geschichtliche Entwicklung des ursprünglichen „Bör- 
senstempelgesetzes“, dessen sachliches Gebiet ständig in den ver- 
schiedensten Richtungen erweitert worden ist, vgl. G. § 19a. Bis 
zum 1. Oktober 1913 galt das Reichsstempel G. in der Fassung 
vom 15. Juli 1909 mit den durch das Zuwachssteuer G. (unten 
4) bewirkten Anderungen. Weitere Anderungen erfuhr es durch 
das FinanzG. vom 3. Juli 1913 §8, 1 I, 3 und das RG. vom 
gleichen Tage wegen Anderung des ReichsstempelS. Nach 
Art. 6 des zweiten Gesetzes wurde es in neuer Fassung als 
Reichsstempel G. vom 3. Juli 1913 („RStemp.“) 
bekannt gemacht (Bundesratsausführungsbestimmungen vom 15. 
September 1913, preußische Ausführungsvorschriften vom 22. 
September 1913, Verf. des Justiz= und des Finanzministers vom 
selben Tage über gerichtliche Reichsstempelsachen); in Helgoland 
ist es noch nicht in Kraft gesetzt (vgl. § 124 1I). 
Der dem RStemp. angehängte Tarif führt als Gegen- 
stände der Besteuerung an: 1. A. Gesellschaftsverträge (jedoch 
unter Entschädigung der Bundesstaaten für die ihnen gemäß 
& 71 in Zukunft entgehenden Einnahmen, 8 122 II), B. Kuxe, 
C. Ausländische Aktien, 2, 3. Renten- und Schuldverschreibungen,
	        
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