Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

472 8 61. Der Reichshaushalt. 
Gemeindeverbände, in deren Bereiche das Grundstück liegt, Moso. 
Die Gemeinden können Zuschläge zur Zuwachssteuer erheben. 
Durch § 1 des FinanzG. vom 3. Juli 1913 ist der bisherige 
Rechtszustand in eigenartiger Weise umgestaltet worden: Für 
alle nach dem 30. Juni 1913 eintretenden Fälle der Steuerpflicht 
fällt die Erhebung des Reichsanteils fort; für die Erhebung der 
Zuwachssteuer in den Bundesstaaten und Gemeinden gilt aber das 
Reichsgesetz weiter, mit einigen Veränderungen unter Zulassung 
einer anderen Regelung der Zuwachsbesteuerung durch Landes- 
gesetz oder — in Gemäßheit des Landesrechts — durch Orts- 
statut. Die Gültigkeit des so verstümmelten, nicht mehr den 
„Zwecken des Reichs“ (RV. Art. 42) dienenden Zuwachssteuer G. 
wird von manchen bezweifelt (DJZ. 14 56, 222). 
5) Die Erbschaftssteuer beruht auf dem Erb- 
schaftssteuer. vom 3. Juni 1906 (Geltungsbereich: 
§§ 5 ff.) und § 4 des Finanz G. vom 3. Juli 1913. 
Diese Steuer, die von jddem Erwerbe von Todes 
wegen sowie von Schenkungen zu entrichten ist, ist nach 
dem Verwandtschaftsverhältnisse der Erben zum Erblasser in 
5 Stufen (4, 5, 6, 8, 12% vom Werte des Erwerbes; bei einem 
Erwerbe von über 20 000 M. bis 30%) abgestuft. Befreit sind 
die Deszendenten und der Ehegatte sowie das landesfürstliche Ehe- 
paar. Doch sind die Bundesstaaten berechtigt, auch die Ab- 
kömmlinge und Ehegatten zur Steuer heranzuziehn sowie Zu- 
schläge für eigene Rechnung zu erheben. Näheres vgl. L. V. 
8 1a2. 
6) Die Notensteuer beruht auf §8 9 des Bank. 
vom 14. März 1875 (i. d. Fass. vom 1. Juni 1909, S. 380). 
Die Reichsbank und die vier Privatnotenbanken können 
einen gewissen Betrag nicht bar gedeckter Noten, das sog. Kon- 
tingent, steuerfrei ausgeben, nämlich: 
die Reichsbank: 550, zu den Quartalsschlüssen 750 Mill., 
die Bayerische Notenbank: 32 Mill., 
die Sächsische Bank: 16 771.000, 
die Württembergische Notenbank: 10 Mill., 
die Badische Bank: 10 Mill. Mark. 
Soweit einer der (jährlich 48) Wochenausweise ergibt, daß 
der Notenumlauf der Bank in der Ausweisperiode ihren Bar- 
vorrat — Kontingent überstiegen hat, sind vom Überschuß 5% 
jährlich (also 5/48% des Überschusses des Wochenausweises) an die 
Reichskasse zu zahlen. Die Reichsbank allein zahlte an Notensteuer 
(rund): 1909: 3,86; 1910: 3,93; 1911: 2,7 Mill. Mark. 
d. Die direkten Steuern. 
Mit den Reichsgesetzen vom 3. Juli 1913 (S. 445) 
hat das Reich zum ersten Male bewußt (über die Erb- 
schaftssteuer vgl. S. 461) in das bis dahin den Bundes-
	        
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