472 8 61. Der Reichshaushalt.
Gemeindeverbände, in deren Bereiche das Grundstück liegt, Moso.
Die Gemeinden können Zuschläge zur Zuwachssteuer erheben.
Durch § 1 des FinanzG. vom 3. Juli 1913 ist der bisherige
Rechtszustand in eigenartiger Weise umgestaltet worden: Für
alle nach dem 30. Juni 1913 eintretenden Fälle der Steuerpflicht
fällt die Erhebung des Reichsanteils fort; für die Erhebung der
Zuwachssteuer in den Bundesstaaten und Gemeinden gilt aber das
Reichsgesetz weiter, mit einigen Veränderungen unter Zulassung
einer anderen Regelung der Zuwachsbesteuerung durch Landes-
gesetz oder — in Gemäßheit des Landesrechts — durch Orts-
statut. Die Gültigkeit des so verstümmelten, nicht mehr den
„Zwecken des Reichs“ (RV. Art. 42) dienenden Zuwachssteuer G.
wird von manchen bezweifelt (DJZ. 14 56, 222).
5) Die Erbschaftssteuer beruht auf dem Erb-
schaftssteuer. vom 3. Juni 1906 (Geltungsbereich:
§§ 5 ff.) und § 4 des Finanz G. vom 3. Juli 1913.
Diese Steuer, die von jddem Erwerbe von Todes
wegen sowie von Schenkungen zu entrichten ist, ist nach
dem Verwandtschaftsverhältnisse der Erben zum Erblasser in
5 Stufen (4, 5, 6, 8, 12% vom Werte des Erwerbes; bei einem
Erwerbe von über 20 000 M. bis 30%) abgestuft. Befreit sind
die Deszendenten und der Ehegatte sowie das landesfürstliche Ehe-
paar. Doch sind die Bundesstaaten berechtigt, auch die Ab-
kömmlinge und Ehegatten zur Steuer heranzuziehn sowie Zu-
schläge für eigene Rechnung zu erheben. Näheres vgl. L. V.
8 1a2.
6) Die Notensteuer beruht auf §8 9 des Bank.
vom 14. März 1875 (i. d. Fass. vom 1. Juni 1909, S. 380).
Die Reichsbank und die vier Privatnotenbanken können
einen gewissen Betrag nicht bar gedeckter Noten, das sog. Kon-
tingent, steuerfrei ausgeben, nämlich:
die Reichsbank: 550, zu den Quartalsschlüssen 750 Mill.,
die Bayerische Notenbank: 32 Mill.,
die Sächsische Bank: 16 771.000,
die Württembergische Notenbank: 10 Mill.,
die Badische Bank: 10 Mill. Mark.
Soweit einer der (jährlich 48) Wochenausweise ergibt, daß
der Notenumlauf der Bank in der Ausweisperiode ihren Bar-
vorrat — Kontingent überstiegen hat, sind vom Überschuß 5%
jährlich (also 5/48% des Überschusses des Wochenausweises) an die
Reichskasse zu zahlen. Die Reichsbank allein zahlte an Notensteuer
(rund): 1909: 3,86; 1910: 3,93; 1911: 2,7 Mill. Mark.
d. Die direkten Steuern.
Mit den Reichsgesetzen vom 3. Juli 1913 (S. 445)
hat das Reich zum ersten Male bewußt (über die Erb-
schaftssteuer vgl. S. 461) in das bis dahin den Bundes-