471 § 61. Der Reichshaushalt.
J. Die Auseinandersetzung zwischen dem
Reich und den Bundesstaaten.
a. Wie bereits S. 464 erwähnt ist, werden die von
den Einzelstaaten eingezogenen Abgaben Eigentum der
Landesfisken.
Diese sind auch für Rückforderungsklagen passiv legiti-
miert (RGZ. 76 17), haften nach Art. 16 II des Zollvereinigungs-
vertrags für Defekte und dürfen, weil für Rechnung des Reichs
handelnd, grundsätzlich Abgabenbefreiungen nicht gewähren. Doch
werden nach einem Bundesratsbeschlusse von 1872 Rückvergütun-
gen tarifmäßiger Abgaben, die den beim Reich akkreditierten Ge-
sandten gewährt werden, auf Rechnung des Reichs (in Abwei-
chung von Art. 15 des Zollvereinigungsvertrags) übernommen.
b. Der Reinertrag der Abgaben, wozu noch die von
den Zollausschlüssen gezahlten Aversen und die Aus-
gleichungsbeträge (S. 467) treten, fließt nach RV. Art. 38
in die Reichskasse. «
1) Er besteht nach letzterer Bestimmung aus der gesamten
von den Zöllen und übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme
nach Abzug: der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßi-
gungen, der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und der
nach bestimmten Regeln zu berechnenden Erhebungs= und Ver-
waltungskosten. In dieser Hinsicht ergibt sich unter Berücksichti-
gung des Art. 16 des Zollvereinigungsvertrags und anderwei-
tiger Bestimmungen im wesentlichen folgender Rechtszustand.
Bei den Zöllen sind abzuziehn die Kosten, die an den
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke
für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (RV.
Art. 38 3 a); sie werden nicht mehr, wie früher, in Pausch-
summen, sondern unter Zugrundelegung eines vom Bundesrate
aufgestellten Zollverwaltungsetats ersetzt; ähnliches gilt für die
nach RV. Art. 38 3b auch nur beschränkt abzugsfähigen Kosten
der Salzsteuer.
Von der Tabak-- und Zucker steuer erhalten die Bundes-
regierungen die vom Bundesrate festzusetzenden Vergütungen
(Art. 38 3e); das gleiche gilt nach den einzelnen Steuergesetzen
sowie nach § 5 des Finanz G. vom 3. Juni. 1906 für die Brau-,
Zigaretten-, Schaumwein-, Leuchtmittel--, Zünd-
warensteuer und die Kaliabgaben.
Beim Spielkartenstempel beträgt die Vergütung 5%
(§ 23 des Ges.), bei dem Wechsel-= und Reichsstempel (ausge-
nommen die Staatslotterielose) 2% (Wechselstempel G. 8 29, Reichs-
stempelG# 122), bei der Besitz steuer erstmalig 10, später
55 6. 86 des Ges.). Wegen der Zuwachs ssteuer vgl. oben
Vom Rohertrage der Erbschafts steuer erhält das Reich