Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 61. Der Reichshaushalt. 477 
Haushalts der Schutzgebiete) wird nach dem Reichs- 
kontrollgesetze vom 21. März 1910 für die Rech- 
nungsjahre 1909—1914 von der preußischen Oberrech- 
nungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des 
Deutschen Reichs“ (aber mit besonderen Direktoren und. 
Räten, die unmittelbare Reichsbeamte sind) nach Maß- 
gabe der im Bundes G. vom 4. Juli 1868 enthaltenen 
Vorschriften geführt; jedoch treten an die Stelle der in 
§ 3 des letzteren aufgeführten Bestimmungen die für 
die preußische Revisionsbehörde geltenden Vorschriften, 
namentlich das Pr G. vom 27. März 1872, betr. die Ein- 
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer 
(S. 701), mit einigen, übrigens durch das Pr G. vom 22. 
März 1912 z. T. wieder ausgeglichenen Besonderheiten 
(Uberlassung der Prüfung gewisser Rechnungen an die 
Verwaltungsbehörden; Prüfung der einer regelmäßigen 
eingehenden Kontrolle nicht bedürftigen Rechnungen nur 
durch Stichproben; Abstandnahme von der Einziehung 
zu wenig ein= oder zu viel ausgezahlter Beträge und der 
Auszahlung zu wenig aus= oder zu viel eingezahlter 
Beträge wegen Geringfügigkeit oder unverhältnismäßiger 
Weiterungen usw.). 
Der Rechnungshof erteilt den rechnungsführenden Beamten 
bei Richtigkeit der Rechnung Decharge (Entlastung), die die Wir- 
kung einer Quittung hat und nur nach ALF K I, 14, 146—153 (Rech- 
nungsfehler, Unredlichkeiten, in der Rechnung nicht enthaltene 
Angelegenheiten) weiteren zivilrechtlichen Ansprüchen Raum läßt, 
jedoch den Ansprüchen Dritter nicht vorgreift (PrG. vom 27. März. 
1872 r 1. « «· " 
weifelhaft ist, wieweit sog. justifizierende Kabi- 
nettsorders des Kaisers über die Niederschlagung von Ein- 
nahmen oder die Leistung von Ausgaben im Reiche zulässig sind 
(für Preußen vgl. S. 686). Laband hält solche Gnadenakte für 
statthaft, wenn sie im Wesen der Verwaltung begründet sind; 
der Kaiser kann darnach grundsätzlich nicht Steuern erlassen, da 
sie auf zwingendem Rechtssatze beruhen, wohl aber z. B. auf 
Vertragsstrafen, Ersatzansprüche gegen Beamte verzichten. Der- 
artige Gnadenakte sind vom Reichskanzler gegenzuzeichnen mit 
Ausnahme der finanziellen Gnadenakte im Bereiche der Militär- 
verwaltung, die von den Königen von Preußen, Sachsen, Württem- 
berg bewilligt und von den betreffenden Kriegsministern gegen- 
gezeichnet werden. 
8. Neben der vorstehend behandelten Verwaltungs- 
kontrolle besteht im Reiche (wie in Preußen) die Ver-
	        
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