Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

478 § 62. Geschichtliche Entwicklung. 
fassungskontrolle: nach RNV. Art. 72 hat der 
Reichskanzler über die Verwendung aller Reichseinnahmen 
dem Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung jähr- 
lich Rechnung zu legen. Vorbereitet wird diese Rechnungs- 
abnahme durch den Rechnungshof, dessen Bemerkungen 
den gesetzgebenden Körperschaften mit vorgelegt werden. 
ie von ihnen erteilte Entlastung befreit den Reichskanzler 
von seiner staatsrechtlichen (nach Laband auch von zivilrechtlicher) 
Verantwortlichkeit, die freilich in der N. nicht näher aus- 
gestaltet ist. Zugunsten Dritter (z. B. ersatzpflichtiger Beamter, 
vgl. RSB. 13 262) wirkt sie nicht. 
Dritter Abschnitt. 
Das Reichsland und die Schutzgebiete. 
I. Die Derfassung und Derwaltung in Elsaß--Lothringen.“) 
§ 62. Geschichtliche Entwicklung. 
a. Erwerb des Reichslandes. 
Das Gebiet des heutigen Reichslandes wurde im 
deutsch-französischen Kriege zunächst im Wege der Okku- 
pation in Besitz genommen und demnächst durch 
Art. I des Versailler Präliminarfriedens vom 26. Februar 
1871, ergänzt durch den definitiven Frankfurter Frieden 
vom 10. Mai 1871, an das Deutsche Reich als solches 
(s. u.) abgetreten. Durch diese Abtretung war die völ- 
kerrechtliche Vereinigung mit dem Reiche vollzogen, 
die staatsrechtliche Einverleibung erfolgte sodann 
(S. 213) durch das RE. vom 9. Juni 1871, und zwar 
wurden die abgetretenen Gebiete „mit dem Deutschen 
Reiche für immer vereinigt“ (8 1). 
RV. Art. 1 kennt als Bestandteil des Bundesgebiets nur 
„Staaten“. Hiernach hätte folgerichtig entweder ein neuer selbst- 
ständiger Bundesstaat aus Elsaß-Lothringen gebildet werden oder 
aber eine Vereinigung mit einem der Bundesstaaten setbitnden 
müssen. Letzteres ist z. B. bei dem Erwerbe der Insel Helgo- 
land geschehen in dem RE. vom 15. Dezember 1890, betr. die 
Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, § 1 I 
*) Literatur: Leoni und Mandel, Das öffentliche 
Recht des Reichslandes E.-L. (92—95); Fischbach, D. öff. R. 
m 4 rua Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht von 
Kommentare zum VerfassungsG. von 1911 von Heim (11) 
und Schulz e (11).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.