Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8§ 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 485 
gründeter Verpflichtungen der Landeskasse, der Kosten 
für bewilligte Bauten und für die Erhaltung und Fort- 
führung gesetzlich bestehender Einrichtungen nicht aus- 
reichen, Schatzanweisungen auszugeben, eine Regelung, 
die übrigens auch für das Reich und Preußen als zu- 
treffend zu erachten ist, vgl. S. 476. 
d. Beschränkt ist die Landesgesetzgebung insofern, als 
Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre dienen, 
nur vom Reich oder mit dessen Zustimmung gebaut wer- 
den dürfen. Auch die Verwaltung der Reichseisen- 
bahnen verbleibt dem Reiche; wird aber durch Verwal- 
tungshandlungen in die Landespolizei eingegriffen oder 
werden dadurch Verkehrsinteressen des Landes berührt, 
so sind vor der Entscheidung der Reichsverwaltung die 
Landesbehörden zu hören; das gleiche gilt für die Ent- 
scheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. 
e. Die Landesvertretung. 
Die Zusammensetzung und der Geschäfts— 
gang der Kammerrn ist wie folgt geordnet. 
a. Die erste Kammer besteht teils aus gebo— 
renen, teils aus gewählten, teils aus vom Kaiser 
auf Vorschlag des Bundesrats ernannten Mitgliedern. 
1) Von Rechts wegen gehören der ersten Kammer auf 
die Dauer ihres Amtes an die Bischöfe von Straßburg und 
Metz, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsbur- 
gischer Konfession, der Präsident des Synodalvorstands der re- 
fokmierten Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts in Kolmar. 
2) Gewählt werden: ein Vertreter der Universität Straß- 
burg, ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, je ein Vertreter 
der Städte Straßburg, Metz, Kolmar und Mülhausen, je ein 
Vertreter der Handelskammern dieser Städte, je zwei vom Land- 
wirtschaftsrate gewählte Landwirte der Bezirke Oberelsaß, Unter- 
elsaß und Lothringen, von denen je einer ein kleinbäuerlicher 
Grundbesitzer sein muß, zwei von der Handwerkskammer zu 
Straßburg gewählte Vertreter. Ferner sollen der ersten Kammer 
drei Vertreter des Arbeiterstandes angehören, sobald durch Reichs- 
oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung geschaffen ist, welcher 
die Wahl übertragen werden kann. 
Die gewählten Mitglieder müssen in Elsaß-Lothringen woh- 
nen, 30 Jahre alt und Reichsangehörige sein. 
3) Die ernannten Mitglieder müssen Reichsangehörige 
sein und in Elsaß-Lothringen wohnen; ihre Zahl (zurzeit sind 
es 18) darf diejenige der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.