Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

486 8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 
Die Mitgliedschaft der gewählten und der ernannten Mit- 
glieder dauert 5 Jahre. 
Quorum: 23 Mitglieder. 
b. Die zweite Kammer besteht aus 60 Abge- 
ordneten, die durch das Reichsgesetz über die Wah- 
len zur zweiten Kammer vom 31. M ai 1911 
auf die Kreise verteilt sind. 
1) Die Wahlen sind allgemein, direkt, geheim, 
mit gleichem Wahlrecht. Wahlberechtigt ist jeder 
männliche, reichsangehörige, 25jährige Einwohner Elsaß-Lothrin- 
gens, der daselbst seit mindestens drei Jahren (Beamte, Religi- 
onsdiener, Lehrer an öffentlichen Schulen seit mindestens einem 
Jahre) seinen Wohnsitz hat. Das aktive Wahlrecht ruht für ak- 
tive Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten. Aus- 
geschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind, die mit den direkten Staats- 
steuern im Rückstande sind, die Armenunterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln beziehen oder im letzten Jahre bezogen haben, 
die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder, wenn 
sie rechtskräftig zu Zuchthaus oder Gefängnis wegen eines Ver- 
brechens oder eines solchen Vergehens verurteilt sind, das die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, 
für die Dauer von 5 Jahren seit Verbüßung, Verjährung oder 
Erlassung der Strafe, auch wenn die Aberkennung der Ehren- 
rechte nicht ausgesprochen ist. 
2) Wählbar ist jeder 30jährige Wahlberechtigte (auch 
aktive Militärpersonen), der seit mindestens drei Jahren die 
Reichsangehörigkeit besitzt, ebenso lange seinen Wohnsitz in Elsaß- 
Lothringen hat und eine direkte Staatssteuer entrichtet. 
3) Die Wahl ist eine Fristwahlz; sie dauert mindestens 4 
und höchstens 8 Stunden zwischen 10 Uhr morgens und 6 Uhr 
abends. Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Zur Si- 
cherung des Wahlgeheimnisses sind Normativbestimmungen er- 
lassen. Ergibt die Wahl keine absolute Stimmenmehrheit für einen 
Kandidaten, so findet eine Nachwahl statt, bei welcher relative 
Mehrheit entscheidet. Eine Stichwahl wird also nicht vorgenom- 
men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
4) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der 
Wahlen entscheidet nicht die Kammer, sondern der oberste Ver- 
waltungsgerichtshof, bis zu dessen Errichtung ein Senat des 
Oberlandesgerichts. 
Die Legislaturperiode dauert 5 Jahre. Die für das 
Reich und die Bundesstaaten bestehende Streitfrage (oben S. 251), 
wann sie beginnt, ist dahin entschieden, daß der Tag der allge- 
meinen Wahlen maßgebend ist. 
Quorum: Die Mehrheit der Mitglieder, also 31. 
KC. Die Kammern werden vom Kaiser berufen, er- 
öffnet, vertagt, geschlossen und ausgelöst. Die Beru-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.