Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

488 8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 
halter geführt wird, der die Bundesratsbevollmächtigten ernennt 
und instruiert. Darin und in den Bestimmungen, daß das Ver- 
fassungsG. nicht durch die Landesgesetzgebung, wohl aber im 
Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden 
kann, daß ferner das Reich sich die Eisenbahnhoheit vollständig 
vorbehalten hat, zeigt sich die unselbständige Natur Elsaß-Lothrin= 
gens, das über seine Geschitke nur in den von der Reichsgesetz- 
gebung ihm zugewiesenen Grenzen selbst bestimmen kann und auch 
insoweit gegen Eingriffe der Reichsgesetzgebung nicht gesichert ist. 
Elsaß-Lothringen ist nicht Bundesstaat, sondern 
Reichsland, aber mit weitgehender Autonomie. 
2. Die Bestimmung in § 1 des Verfass G. (überein- 
stimmend mit § 3 des RG. vom 9. Juni 1871), wonach 
die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen vom Kaiser aus- 
geübt wird, macht diesen nicht zum Landesherrn, ent- 
hält vielmehr nur eine Delegation der Staatsgewalt 
seitens ihres eigentlichen Trägers, der 25 Regierungen. 
Mit Recht hat daher das Reichsgericht (ogl. RSt. 10 312) 
entschieden, daß ein Nicht-Preuße, der in Elsaß-Lothringen ein 
Mitglied des preußischen Königshauses beleidigt, nicht auf Grund 
von StGB. 8 97 (Beleidigung eines Mitgliedes der landesherr- 
lichen Familie des Aufenthaltsorts), sondern nur auf Grund 
von 8§88 185 ff. (gewöhnliche Beleidigung) verfolgt werden kann, 
denn das preußische Königshaus ist nicht die „landesherrliche 
Familie“ von Elsaß-Lothringen. 
3. Es ergibt sich demnach: Subjekt der Staats- 
gewalt im Reichsland ist das Reich, oberstes Organ 
der Staatsgewalt ist der Kaiser. 
4. In vielen Beziehungen wird freilich das Reichs- 
land wie ein Bundesstaat behandelt, „es gilt (im Sinne 
der betreffenden Bestimmungen) als Bundesstaat“. So 
jetzt in RV. Art. 6 a (Bundesstaat i. S. der Art. 6 II 
7, 8, nicht aber zB. i. S. des Art. 19, so daß eine 
Bundesexekution gegen das Reichsland nicht denkbar ist; 
a. M. Arndt, der als Beispiel den Fall anführt, daß 
Elsaß-Lothringen wegen des Landtags seine Pflichten 
gegen das Reich nicht erfüllt). Nach dem Reichs= und 
StaatsangehörigkeitsG. vom 22. Juli 1913 § 2 I gilt 
Elsaß-Lothringen ebenfalls als Bundesstaat; kraft dieser 
Fiktion ist mithin eine besondere elsaß-lothringische 
Staatsangehörigkeit anzunehmen. 
In finanzieller Beziehung besitzt das Reichsland 
selbständige Rechtspersönlichkeit. Dies ist zwar auch bei
	        
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